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angestellten Sachverständigen und die Bauaufseher nach den für dieselben jeweils geltenden
Diäten-Regulativen; für die übrigen Sachverständigen haben die Vorschriften der Verordnung
vom 11. Februar 1875 analog in Anwendung zu kommen, wobei diese Sachverständigen
den in S 6 lit. f dortselbst aufgeführten Beamten und Bediensteten beizuzählen sind.
Für die Vornahme von Dienstgeschäften am Wohnsitze oder in einer Entfernung von
weniger als 3 Kilometer von demselben können die in Abs. 2 bezeichneten Sachverständigen
sowie die Bauaufseher mit Rücksicht auf die Dauer der hierauf verwendeten Zeit eine Ge-
bühr von 1 bis 6 Mark ansprechen, welche von der Baupolizeibehörde festzusetzen ist. Die
Festsetzung kann auch im Wege eines Gebühren-Regulativs erfolgen. Eine anderweitige
Regelung der gesammten Bezüge der Sachverständigen und Bauaufseher im Wege des Dienst-
vertrages bleibt vorbehalten.
Die amtlichen Aerzte können für Gutachten, welche sie auf Grund des § 70 abgeben,
eine Gebühr in der Regel nicht beanspruchen.
Müssen dieselben behufs der Abgabe des Gutachtens einen Augenschein und eine Reise
vornehmen, so haben sie Anspruch auf Entschädigung für Zeitaufwand und Ersatz der Reise-
kosten nach Maßgabe der Verordnung vom 20. Dezember 1875, die Vergütung für ärztliche
Amtsgeschäfte betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 859).
Die Baupolizeibehörde ist berechtigt, die Ausfertigung der Pläne von der Entrichtung
der treffenden Gebühren und Auslagen sowie von der Erlegung eines angemessenen Vor-
schusses für die Kosten der Banukontrolle abhängig zu machen.
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Die Kosten der Anfertigung und Revision der Pläne über Baulinien hat derjenige zu
tragen, dem nach gegenwärtiger Verordnung die Vorlage solcher Pläne obliegt Im Uebrigen
fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die Anfertigung und Revision
der Pläne über Bauführungen sowie für die Aussteckung der Baulinie und für die Kontrolle
der Bauführung im Sinne der §§ 66 und 73 dem Bauunternehmer zur Last.
Hinsichtlich der Gebührenpflicht der amtlichen Verhandlungen finden die Bestimmungen
des Gesetzes über das Gebührenwesen in der Fassung vom Jahre 1899 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt S. 904) Anwendung. Hienach besteht eine gesetzliche Gebührenfreiheit im
Allgemeinen und abgesehen von den Fällen des Art. 3 Ziff. 2 und des Art. 231 des Ge-
bührengesetzes nur für jene Amtshandlungen, welche unabhängig von dem Verschulden einer
Vartei im öffentlichen Interesse von Amtswegen gepflogen werden (Art. 3 Ziff. 1 a. a. O.).
Kosten, welche durch unbegründete Einsprüche veranlaßt wurden, können demjenigen zur
Last gelegt werden, welcher den Einspruch erhoben hat. 2