Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Dasselbe wird in der Regel Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren verliehen, welche 
bereits das Feuerwehr-Ehrenzeichen auf Grund fünfundzwanzigjähriger Dienstzeit besitzen und 
hervorragende Verdienste in der Feuerwehr sich erworben haben. 
Ausnahmsweise kann es auch an Personen verliehen werden, welche nicht im Besitze 
des Feuerwehr-Ehrenzeichens sich befinden, jedoch auf dem Gebiete der Feuerwehr hervorragend 
sich verdient gemacht haben. 
§ 2. 
Die Verleihung erfolgt durch Uns. 
§ 3. 
Das Feuerwehr-Verdienstkrenz besteht aus einem vergoldeten Kreuze, dessen Mittelstück 
auf der Vorderseite Unser Brustbild, umgeben von einem blau emaillirten Rande mit der 
Inschrift „Luitpold Prinzregent von Bayern 1901“ zeigt, während die Rückseite 
die von einem Eichenkranz umschlungene Inschrift „Für Feuerwehr-Verdienste“ enthält. 
Es wird an einem blauen, durch sechs schmale weiße Streifen getheilten und weiß- 
geränderten Bande von der Breite des Kreuzes auf der linken Brust getragen. 
84. 
Ueber die Verleihung wird eine Urkunde ausgefertigt. 
Die Veröffentlichung erfolgt durch das Amtsblatt des Staatsministeriums des Innern. 
§ 5. 
Im Falle des Ablebens des Inhabers ist das Verdienstkrenz zurückzuliefern. 
86. 
Mit dem Vollzuge gegenwärtiger Verordnung beauftragen Wir das Staatsministerium 
des Innern. 
München, den 25. Februar 1901. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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