Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Dienstauszeichnungskreuz und Verdienstkreuz sowie von letzterem die Friedens- und die 
Kriegsauszeichnung können gleichzeitig getragen werden. 
2. 
Das Dienstauszeichnungskreuz wird in Unserem Namen vom Kriegsministerium im 
Einverständniß mit dem Staatsministerium des Innern an Angehörige des bayerischen 
Landeshilfsvereins und des bayerischen Frauenvereins vom Rothen Kreuz für zwanzigjährige, 
ersprießliche Thätigkeit verliehen. Kriegsjahre zählen bei dieser Zeitberechnung doppelt. 
3. 
Das Verdienstkreuz wird von Uns für hervorragende Leistungen im Dienste der frei— 
willigen Krankenpflege und für besondere Förderung ihrer auf die Unterstützung des Militär— 
Sanitätsdienstes gerichteten Bestrebungen verliehen. 
Mit der Kriegsauszeichnung können nur auf dem Kriegsschauplatze erworbene Verdienste 
belohnt werden. 
Personen, die von Uns mit dem Verdienstkreuz beliehen werden und schon während 
der Kriege 1866 und 1870/71 auf dem Kriegsschauplatze zur Betheiligung an der frei- 
willigen Krankenpflege ordnungsgemäß zugelassen waren, erhalten das Recht, die Spangen 
mit den treffenden Jahreszahlen anzulegen. 
4. 
Die Anträge auf Verleihung des Verdienstkreuzes sind Uns alljährlich zum 12. März 
vom Kriegsministerium im Einverständnisse mit dem Staatsministerium des Königlichen 
Hauses und des Aeußern und dem Staatsministerium des Innern — soweit veranlaßt, nach 
Benehmen mit dem Landeskomité der freiwilligen Krankenpflege — zu unterbreiten. 
5. 
Ueber die Verleihung des Dienstauszeichnungskreuzes und des Verdienstkreuzes ist in 
Unserem Namen vom Kriegsministerium eine Urkunde auszustellen. 
Die Uebergabe des Ehrenzeichens vermittelt das Landeskomité der freiwilligen Kranken- 
pflege. 
6. 
Nach dem Ableben des Inhabers verbleibt das Dienstauszeichnungskreuz den Hinter- 
bliebenen, das Verdienstkreuz ist an das Kriegsministerium zurückzusenden.
	        
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