Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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eset und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
  
14. 
München, den 20. März 1901. 
  
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 22. Februar 1001, die Kosten der Rechtshilfe in der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend. 
— Bekanntmachung vom 10. März 1901, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die 
Stadtgemeinde Würzburg betreffend. — Bekanutmachung vom 10. März 1901, Ausgabe von Schuld- 
verschreibungen auf den Inhaber betreffend. — Bekanntmachung vom 10. März 1001, Ausgabe von 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. — Bekanntmachung vom 13. März 1001, den Vollzug 
des Wechselstempelsteuergesetzes betrefsend. — Hofdienst-Nachrichten. — Prädikats-Verleihung. 
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Nr. 8182. 
  
  
Bekanntmachung, die Kosten der Rechtshilfe in der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend. 
K. Staatsministerien der Jukliz und der Finanzen. 
Nach der Bekanntmachung des großherzoglich badischen Ministeriums der Justiz, des 
Kultus und des Unterrichts vom 244. Dezember 1900 werden für- die Erledigung der von 
bayerischen Behörden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestellten Ersuchen 
um Rechtshilfe vom 1. Febrnar 1901 an Gebühren nicht erhoben. Mit Rücksicht auf 
Art. 282 Abs. 6 des Gesetzes über das Gebührenwesen in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 11. November 1899 dürfen deßhalb vom gleichen Zeitpunkt an auch für die Erledigung 
von Ersuchen badischer Behörden um Rechtshilfe in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit Gebühren nicht erhoben werden. Bezüglich der Auslagen bewendet es bei der Vorschrift 
des Art. 282 Abs. 3. 
München, den 22. Februar 1901. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Leonrod. 
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