Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Entwerthung der Marken. 
4. Die Marken sind auf der Rückseite der Urkunde und zwar, wenn die Rückseite noch 
ubeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande dieser Seite, anderenfalls unmittelbar unter 
dem letzten Vermerk (Indossament u. s. w.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht 
beschriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben. 
Es ist gestattet, zur Entrichtung der Abgabe mehrere, zusammen den erforderlichen 
Betrag darstellende, Wechselstempelmarken zu verwenden. Ferner ist es zulässig, bei Aus- 
stellung des Wechsels auf einem gestempelten Vordrucke den an dem vollen gesetzlichen Betrage 
der Abgabe etwa noch fehlenden Theil durch vorschriftsmäßig auf der Rückseite zu verwendende 
Stempelmarken zu ergänzen. 
Kommen zur Entrichtung der Abgabe mehrere Marken zur Verwendung, so sind sie 
an dem gewählten Rande zunächst neben einander aufzukleben; reicht der hierzu zur Ver- 
fügung stehende Raum nicht mehr aus, so sind die weiteren Marken unmittelbar unter den 
bereits angebrachten aufzukleben. 
5. In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken muß Tag, Monat und Jahr der Ver- 
wendung der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen 
Ziffern, der Monat mit Buchstaben mittelst deutlicher Schriftzeichen ohne jede Auskratzung, 
Durchstreichung oder Ueberschreibung an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle nieder- 
geschrieben werden. Auch kann der Verwendungsvermerk auf der Marke ganz oder theilweise 
mittelst der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck hergestellt werden; in diesem Falle 
braucht der Vermerk nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen. 
Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sowie 
die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 29. Oktbr. 05, 
13. Sept. 13)- Auch ist es gestattet, dem Verwendungsvermerke die Firma oder den Namen 
des Verwendenden ganz oder theilweise hinzuzufügen. 
Bei Verwendung eines gestempelten Wechselvordrucks bedürfen nur die etwa aufgeklebten 
Ergänzungsmarken, nicht auch der eingedruckte Werthstempel der Entwerthung. 
6. Das erste inländische Indossament, welches auf die Rückseite eines Wechsels gesetzt 
wird, oder der erste sonstige inländische Vermerk ist — abgesehen von dem Falle der Steuer- 
entrichtung durch Verwendung eines den ganzen gesetzlich fälligen Betrag darstellenden Wechsel- 
vordrucks — unterhalb der zur Entrichtung der Abgabe entwertheten Wechselstempelmarken 
niederzuschreiben, widrigenfalls die letztere dem Niederschreiber dieses Indossaments oder Ver- 
merkes und dessen Nachmännern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die 
Vermerke „ohne Protest“, „ohne Kosten“ neben der Marke niedergeschrieben werden. 
Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein Indossament auf den Wechsel 
gesezt hat, bevor er eine Marke ausgeklebt hatte, ist gestattet, vor der Weitergabe des
	        
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