Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Wechsels unter Durchstreichung dieses Indossaments die erforderlichen Marken unter dem 
letzteren aufzukleben. 
7. Die Bestimmung des 8 14 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen 
Weise verwendete Stempelmarken als nicht verwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppel- 
versteuerung zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Thatbestand einer nach § 15 
zu ahndenden Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa erforderlich werdenden 
Einleitung des Strafverfahrens bedarf es daher nur einer nachträglichen Entwerthung der 
Stempelmarke durch Aufdruck des Amtsstempels der Steuerbehörde. Dasselbe gilt für den 
Fall, daß die Marke an unrichtiger Stelle aufgeklebt ist. Die Beibringung neuer Stempel- 
marken ist nur dann zu fordern, wenn aus der unrichtigen Art der Entwerthung der Stempel- 
marken, z. B. aus der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergibt, daß die Marken 
schon früher zu einem anderen Wechsel gebraucht worden sind. Doch steht es in jedem Falle 
der unrichtigen Entwerthung einer Marke dem späteren Inhaber des Wechsels frei, um sich 
und seine Nachmänner vor den Folgen dieser Entwerthung zu schützen, eine neue Marke 
vorschriftsmäßig zu verwenden. 
Zu 822 des Gesetzes. 
Abgabenerstattung. 
8. Für verdorbene Stempelmarken oder Vordrucke und für Marken, mit welchen dem- 
nächst verdorbene Schriftstücke versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn der 
Schaden mindestens eine Mark beträgt und wenn von den Stempelzeichen oder den Schrift- 
stücken, zu welchen sie verwendet sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht 
worden ist, dem gegenüber durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es 
genügt, wenn der Werth der gleichzeitig zur Erstattung vorgelegten Stempelzeichen zusammen 
eine Mark beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädigung der einzelnen 
Stempelzeichen durch ein und dasselbe Ereigniß veranlaßt oder auf verschiedene, von einander 
unabhängige Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist. 
9. Der Erstattungsanspruch ist bei der Postanstalt des Bezirkes innerhalb eines 
Monats, nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Beifügung 
der verdorbenen Stempelzeichen und Schriftstücke anzumelden. Ueber die Anträge entscheidet, 
falls sie einem Postamt erster oder zweiter Klasse unterbreitet sind, der Postamtsvorsteher. 
In zweifelhaften Fällen sowie allgemein Seitens der übrigen Postanstalten ist die Ent- 
scheidung der in Ziffer 12 genannten Behörden einzuholen. 
10. Die Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist auch dann als ge- 
wahrt anzusehen, wenn die Erstattung bei einer nicht zuständigen Postanstalt oder einer 
Steuerstelle beautragt worden ist. Die Amtsstellen haben in diesem Falle den Antrag der 
zuständigen Behörde (Ziffer 9 Satz 1) zur Entscheidung vorzulegen.
	        
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