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Wechsels unter Durchstreichung dieses Indossaments die erforderlichen Marken unter dem
letzteren aufzukleben.
7. Die Bestimmung des 8 14 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen
Weise verwendete Stempelmarken als nicht verwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppel-
versteuerung zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Thatbestand einer nach § 15
zu ahndenden Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa erforderlich werdenden
Einleitung des Strafverfahrens bedarf es daher nur einer nachträglichen Entwerthung der
Stempelmarke durch Aufdruck des Amtsstempels der Steuerbehörde. Dasselbe gilt für den
Fall, daß die Marke an unrichtiger Stelle aufgeklebt ist. Die Beibringung neuer Stempel-
marken ist nur dann zu fordern, wenn aus der unrichtigen Art der Entwerthung der Stempel-
marken, z. B. aus der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergibt, daß die Marken
schon früher zu einem anderen Wechsel gebraucht worden sind. Doch steht es in jedem Falle
der unrichtigen Entwerthung einer Marke dem späteren Inhaber des Wechsels frei, um sich
und seine Nachmänner vor den Folgen dieser Entwerthung zu schützen, eine neue Marke
vorschriftsmäßig zu verwenden.
Zu 822 des Gesetzes.
Abgabenerstattung.
8. Für verdorbene Stempelmarken oder Vordrucke und für Marken, mit welchen dem-
nächst verdorbene Schriftstücke versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn der
Schaden mindestens eine Mark beträgt und wenn von den Stempelzeichen oder den Schrift-
stücken, zu welchen sie verwendet sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht
worden ist, dem gegenüber durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es
genügt, wenn der Werth der gleichzeitig zur Erstattung vorgelegten Stempelzeichen zusammen
eine Mark beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädigung der einzelnen
Stempelzeichen durch ein und dasselbe Ereigniß veranlaßt oder auf verschiedene, von einander
unabhängige Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist.
9. Der Erstattungsanspruch ist bei der Postanstalt des Bezirkes innerhalb eines
Monats, nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Beifügung
der verdorbenen Stempelzeichen und Schriftstücke anzumelden. Ueber die Anträge entscheidet,
falls sie einem Postamt erster oder zweiter Klasse unterbreitet sind, der Postamtsvorsteher.
In zweifelhaften Fällen sowie allgemein Seitens der übrigen Postanstalten ist die Ent-
scheidung der in Ziffer 12 genannten Behörden einzuholen.
10. Die Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist auch dann als ge-
wahrt anzusehen, wenn die Erstattung bei einer nicht zuständigen Postanstalt oder einer
Steuerstelle beautragt worden ist. Die Amtsstellen haben in diesem Falle den Antrag der
zuständigen Behörde (Ziffer 9 Satz 1) zur Entscheidung vorzulegen.