Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

W 16. 159 
§ 5. 
Die Behälter (Gläser, Schachteln, Papierumhüllungen u. s. w.), in welchen die Arznei- 
mittel abgegeben werden, sind mit der entsprechenden Bezeichnung nach Maßgabe des § 4 
Abs. 2 und 3 sowie mit der Firma des Verkäufers zu versehen. 
86. 
Die zum Abwägen und Abmessen der Arzneimittel oder zu sonstigen Hantirungen mit 
denselben erforderlichen Geräthschaften (Waagen, Löffel u. s. w.) sind stets reinlich und in 
guter Beschaffenheit zu erhalten und dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. 
§ 7. 
Die Arzneimittel müssen den Anforderungen an handelsgute Waare entsprechen. Sie 
dürfen nur in brauchbarem, unverdorbenem, unverfälschtem und nicht verunreinigtem Zustande 
feilgehalten und abgegeben werden. 
§ 8. 
In den Verkaufsräumen ist ein alphabetisches Verzeichniß der feilgehaltenen Arznei- 
mittel aufzulegen. 
§ 9. 
Titel und Bezeichnungen, welche zu der Annahme führen können, daß es sich um 
einen Apothekenbetrieb handle, dürfen im Geschäftsbetriebe nicht gebraucht werden. 
8 10. 
In Bezug auf den Handel mit Giften und giftigen Farben sind die Vorschriften über 
den Verkehr mit Giften zu beachten. 
§ 11. 
Die Aufsicht über die unter vorstehende Bestimmungen fallenden Geschäftsbetriebe steht 
den Distriktspolizeibehörden und den Bezirksärzten zu. Dieselben sind befugt, Nachsicht zu 
pflegen und Visitationen vorzunehmen. 
Dem k. Staatsministerium des Innern ist vorbehalten, über die Vornahme der Visi- 
tationen nähere Bestimmungen zu erlassen und, soweit sich ein Bedürfniß dafür ergeben 
sollte, wegen etwaiger Zuziehung eines pharmazentischen Sachverständigen das Geeignete 
vorzukehren. 
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