Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

MW 16. 161 
Nr. 7361. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern 
betreffend. 
Im Namen Beiner Majestüt des Königs. 
Luitpold, 
don Gottes Gnaden Königlicher Prin; von Gayern, 
Regent. 
Wir haben aus Anlaß der Einführung der vierten Ausgabe des Arzneibuches für das 
Deutsche Reich die Arzneitaxordnung vom 4. Januar 1894 nebst den dazu ergangenen Ab- 
äuderungen und Ergänzungen einer Revision unterziehen lassen. 
Indem Wir die nach Einvernahme und Gutachten des Obermedizinal-Ausschusses von 
Uns genehmigten neuen Taxbestimmungen zur Darnachachtung bekannt geben, verordnen Wir 
auf Grund der 88 80 und 148 Ziff. 8 der Reichsgewerbeordnung sowie § 367 Ziff. 5 
des Reichsstrafgesetzbuches, daß dieselben mit ihrer Verkündung im Gesetz= und Verordnungs- 
blatte in Wirksamkeit zu treten haben. 
Zugleich beauftragen Wir das Staatsministerium des Innern, die Arzneitaxe alljährlich 
namentlich in Rücksicht auf die jeweils eingetretenen Veränderungen der Materialpreise sowie 
auf die erzielten Bereicherungen des Arzneischatzes einer Revision zu unterstellen und deren 
Ergebniß zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
München, den 27. März 1901. 
Luitpold, 
Prinz von BZayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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