Gerüste und
Geräthe.
§ 1.
Alle bei der Herstellung von Gerüsten zur Verwendung kommenden Materialien und
Geräthschaften, insbesondere Gerüst= und Steifhölzer, Bretter, Leitern, Bindezeug, Tauwerk
nebst Flaschenzügen, Rollen, Winden, Aufzugsmaschinen, müssen sich in gutem gebrauchs-
fähigem Zustande befinden.
§ 2.
Rüstungen, sowohl stehende wie hängende oder auch auf sogenannten Auslegern befindliche,
müssen nach fachmännischen Grundsätzen und dem jeweiligen Zwecke entsprechend in genügender
Festigkeit hergestellt und darf hiebei nur gutes gesundes Material verwendet werden.
83.
Die Gerüstständer müssen mit Neigung nach der zu berüstenden Front in die Erde
eingegraben oder auf Holzunterlagen (Schwellen) sicher und unverrückbar befestigt werden.
Ferner müssen die Gerüste mit den nöthigen Streichstangen versehen, und letztere bei stärkerer
Belastung außer der Befestigung mit Hanf- oder Drahtseilen noch durch untergenagelte
Knaggen, Eisenklammern oder Steifhölzer unterstützt werden.
84.
Die zum Gerüstbelag verwendeten Bretter müssen eine ihrer Belastung entsprechende
Stärke haben, ferner müssen sie dicht aneinander und so gelegt werden, daß das sogenannte
Wippen (Aufschnappen) der Bretter ausgeschlossen ist.
Alle Gerüstgeschoße, auf welchen gearbeitet wird, sind, um den Absturz von Menschen
sowie das Abfallen von Baumaterialien und Werkzeugen zu verhindern, mit gehörig befestigten
Brustwehren und an den Bretterbelag dicht anschließenden Bordbrettern zu versehen.
85.
Gegen Längen- und Seitenverschiebungen der Gerüste müssen genügend starke Ver—
schwertungen (Diagonalverstrebungen) angebracht werden.
86.
Die Gerüstleitern, Bäume wie Sprossen, müssen aus gesundem Holze bestehen und
nach ihrer Aufstellung so befestigt werden, daß sie weder unten abrutschen noch oben über—
schlagen oder ausweichen können. Ferner müssen die Leitern den Austritt entsprechend über—
ragen und bei verhältnißmäßig weit von einander liegenden Gerüstetagen gegen das Durch—
biegen und seitliche Schwanken fest, eventuell kreuzweise, abgesteift werden.
87.
Alle Theile des Gerüstes, das zu demselben verwendete Bindezeug, dann die Aufzugs—
vorrichtungen mit ihrem Tauwerk und sonstigem Zubehör müssen in entsprechenden Zwischen-
räumen sorgfältig untersucht werden.