Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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II. Taxe der Arbeiten. 
  
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Abdampfen. 
Für Abdampfen von je 100 Gramm 10 
Abkochungen und Aufgüsse. 
Für eine Abkochung oder einen Aufguß einschließlich des 5 Wassers, der 
Wägung desselben und der Colatur 30 
Wenn vom Arzte ein Decoct verordnet wird, dem gegen Ende der Bereitung noch 
eine andere Substanz hinzugefügt oder mit welchem eine andere Substanz infundirt 
werden soll, so darf hiefür nur eine einfache Abkochung berechnet werden. 
Auflösen und Anreiben. 
1. Für das Auflösen oder Anreiben einer oder mehrerer Substanzen in einer Flüssig— 
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keit einschließlich des etwa nothwendigen Filtrirens oder Colirens 
aà) Wenn eine Auflösung zugleich mit einer Anreibung zu machen ist, so darf 
dafür nur der Preis für eine Arbeit in Anrechnung gebracht werden. 
b) Wenn eine Extraktlösung neben einer Salzlösung zu machen ist, so ist jede 
dieser Arbeiten besonders zu berechnen. 
) Sind die Salze im krystallisirten und im gepulverten Zustande in der Taxe 
aufgeführt, so darf bei Auflösungen nur der Preis des krystallisirten Salzes 
in Anrechnung gebracht werden. 
d) Für das Auflösen oder Anreiben einer oder mehrerer Substanzen zur Be- 
reitung von Pillenmassen, Salben, Suppositorien und dergleichen darf nichts 
in Anrechnung gebracht werden 
2. Für das Auflösen von arseniger Säure in Wasser, oder Jod in fetten Oelen, 
ferner für das Verreiben von Campher mit Chloralhydrat, Menthol oder Salol. 
3. Für das Auflösen von Phosphor 
Comprimiren. 
Für Comprimiren einer oder mehrerer Substanzen zu einer frisch zu bereitenden 
Arzneitablette einschließlich aller dazu nöthigen Arbeiten 
bis zu 10 Stück für jedes Stück 
für jedes weitere Stück . . 
Für käufliche Tabletten (vergleiche Allgemeine Bestimmungen Ziff. 6) darf kein 
Arbeitspreis berechnet werden. 
  
  
  
30 
50
	        
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