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II. Taxe der Arbeiten.
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Abdampfen.
Für Abdampfen von je 100 Gramm 10
Abkochungen und Aufgüsse.
Für eine Abkochung oder einen Aufguß einschließlich des 5 Wassers, der
Wägung desselben und der Colatur 30
Wenn vom Arzte ein Decoct verordnet wird, dem gegen Ende der Bereitung noch
eine andere Substanz hinzugefügt oder mit welchem eine andere Substanz infundirt
werden soll, so darf hiefür nur eine einfache Abkochung berechnet werden.
Auflösen und Anreiben.
1. Für das Auflösen oder Anreiben einer oder mehrerer Substanzen in einer Flüssig—
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keit einschließlich des etwa nothwendigen Filtrirens oder Colirens
aà) Wenn eine Auflösung zugleich mit einer Anreibung zu machen ist, so darf
dafür nur der Preis für eine Arbeit in Anrechnung gebracht werden.
b) Wenn eine Extraktlösung neben einer Salzlösung zu machen ist, so ist jede
dieser Arbeiten besonders zu berechnen.
) Sind die Salze im krystallisirten und im gepulverten Zustande in der Taxe
aufgeführt, so darf bei Auflösungen nur der Preis des krystallisirten Salzes
in Anrechnung gebracht werden.
d) Für das Auflösen oder Anreiben einer oder mehrerer Substanzen zur Be-
reitung von Pillenmassen, Salben, Suppositorien und dergleichen darf nichts
in Anrechnung gebracht werden
2. Für das Auflösen von arseniger Säure in Wasser, oder Jod in fetten Oelen,
ferner für das Verreiben von Campher mit Chloralhydrat, Menthol oder Salol.
3. Für das Auflösen von Phosphor
Comprimiren.
Für Comprimiren einer oder mehrerer Substanzen zu einer frisch zu bereitenden
Arzneitablette einschließlich aller dazu nöthigen Arbeiten
bis zu 10 Stück für jedes Stück
für jedes weitere Stück . .
Für käufliche Tabletten (vergleiche Allgemeine Bestimmungen Ziff. 6) darf kein
Arbeitspreis berechnet werden.
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