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Lit. A Nr. 1— 30 zu je 5000,
„ B Nr. 1— 80 „ „ 2000 ,
„ C Nr. 1—120 „ „ 1000%.,
„ D Nr. 1—110 „ „ 500 ,
„ E Nr. 1— 50 „ „ 200,
„ F Nr. 1— 50 „ „ 100 J,
ausgestellt vom 1. April 1901 und halbjährig am 1. Juli und am 1. Januar verzinslich, ertheilt.
München, den 30. März 1901.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
Nr. 7360.
Bekanntmachung, die Feststellung der von Gendarmeriemannschaften erlittenen Dienst-
beschädigungen betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern und K. Kriegsministerium.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver-
weser, haben unter'm 27. vor. Mts. allergnädigst zu genehmigen geruht, daß an Stelle
der in § 5 der Gendarmerie-Pensionsverordnung vom 13. Oktober 1881 (Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 1289) angeführten Instruktion vom 14. März 1880 die Bestimmungen
über Feststellung von Dienstbeschädigungen für die Gendarmerie fortan gesondert durch
Ministerial-Entschließung getroffen werden.
Demgemäß wird bestimmt:
1) Die Gendarmeriemannschaften haben über erlittene Dienstbeschädigungen, welche
zur Dienstunbrauchbarkeit führen können, sofort schriftliche Meldung zu erstatten.
Im Verhinderungsfalle obliegt die Meldung dem Stationsbefehlshaber bezw. dessen
Stellvertreter Im Falle ärztlicher Behandlung ist der Meldung ein Zeugniß
des behandelnden Arztes über Entstehung, Art und Folgen des Leidens beizufügen.
Das Kompagnie-Kommando hat zu veranlassen, daß der Thatbestand der Dienst-
beschädigung, soweit nöthig durch Einvernahme des Beschädigten und etwaiger
Zeugen, durch Aufschlüsse der Heimatbehörden oder sonstiger Civilbehörden, auf-
geklärt werde, und sodann die Verhandlungen mit gutachtlicher Aeußerung dem
Garnisonsarzte zur Einsicht und etwaigen Erinnerung zu übersenden.
Sämmtliche Verhandlungen sind im Personalakte des betreffenden Mannes bei
der Kompagnie aufzubewahren und bei Einleitung eines Dienstuntauglichkeits-
verfahrens dem Garnisonsarzte mitzutheilen.
München, den 1. April 1901.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch.