Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschränkung

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nach  der  Vollendung  der  Verjährung
nur  aufgerechnet  werden,  wenn  der
Käufer  vorher  eine  der  im  §  478
bezeichntten  Handlungen  vorgenommen
hat.  Diese  B.  tritt  nicht  ein,  wenn
der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig
verschwiegen  hat.  480,  481,  490.

Der  Anspruch  auf  Wandelung  sowie
der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen
eines  Hauptmangels  des  gekauften
Tieres,  dessen  Nichtvorhandensein  der
Verkäufer  zugesichert  hat,  verjährt  in
sechs  Wochen  von  dem  Ende  der
Gewährfrist  an.  Im  übrigen  bleiben
die  Vorschriften  des  §  477  unberührt.

An  die  Stelle  der  in  den  8§§  210,
212,  215  bestimmten  Fristen  tritt
eine  Frist  von  sechs  Wochen.

Der  Käufer  kann  auch  nach  der

Verjährung  des  Anspruchs  auf  Wandelung
  die  Zahlung  des  Kaufpreises
verweigern.  Die  Aufrechnung  des
Anspruchs  auf  Schadensersatz  unterliegt
  nicht  der  im  §  479  bestimmten
B.  491,  492.
Das  Vorkaufsrecht  ist  nicht  übertragbar
  und  geht  nicht  auf  die  Erben  des
Berechtigten  über,  sofern  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist.  Ist  das  Recht
auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt,  so
ist  es  im  Zweifel  vererblich.

Leistung.

Wer  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte
  Sache  schuldet,  hat  eine
Sache  von  mittlerer  Att  und  Güte
zu  leisten.

Hat  der  Schuldner  das  zur  Leistung
einer  solchen  Sache  seinerseits  Erforderliche
  gethan,  so  beschränkt  sich
das  Schuldverhältnis  auf  diese  Sache.
Ist  ein  höherer  Zinssatz  als  sechs
vom  Hundert  für  das  Jahr  vereinbart,
  so  kann  der  Schuldner  nach
dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  das
Kapital  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  von  sechs  Monaten  kün-441



 

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Beschränkung

digen.  Das  Kündigungsrecht  kann
nicht  durch  Vertrag  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.

Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für

Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.

Hat  bei  der  Entstehung  des  Schadens
ein  Verschulden  des  Beschädigten  mitgewirkt,
  so  hängt  die  Verpflichtung
zum  Ersatze  sowie  der  Umfang  des
zu  leistenden  Ersatzes  von  den  Umständen,
  insbesondere  davon  ab,  inwieweit
  der  Schaden  vorwiegend  von
dem  einen  oder  dem  anderen  Teile
verursacht  worden  ist.

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  sich

das  Verschulden  des  Beschädigten
darauf  beschränkt,  daß  er  unterlassen
hat,  den  Schuldner  auf  die  Gefahr
eines  ungewöhnlich  hohen  Schadens
aufmerksam  zu  machen,  die  der
Schuldner  weder  kannte  noch  kennen
mußte,  oder  daß  er  unterlassen  hat,
den  Schaden  abzuwenden  oder  zu
mindern.  Die  Vorschrift  des  §  278
findet  entsprechende  Anwendung.
Ist  eine  der  geschuldeten  Leistungen
von  Anfang  an  unmöglich  oder  wird
sie  später  unmöglich,  so  beschränkt
sich  das  Schuldverhältnis  auf  die
übrigen  Leistungen.  Die  B.  tritt
nicht  ein,  wenn  die  Leistung  infolge
eines  Umstandes  unmöglich  wird,  den
der  nicht  wahlberechtigte  Teil  zu  vertreten
  hat.

Hat  der  Schuldner  die  Nutzungen  eines

Gegenstandes  herauszugeben  oder  zu
ersetzen,  so  beschränkt  sich  seine  Verpflichtung
  während  des  Verzugs  des
Gläubigers  auf  die  Nutzungen,  welche
er  zieht.
Miete.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die
Verpflichtung  des  Vermieters  zur  Vertretung
  von  Mängeln  der  vermieteten
Sache  erlassen  oder  beschränkt  wird,