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Die Bestellung und die Theile des Kammerbezirkes, für welche die einzelnen Vertreter
bestellt sind, hat die Handels= und Gewerbekammer den Registergerichten ihres Bezirkes an-
zuzeigen.
§ 3.
Die Handels= und Gewerbekammern haben sich nach Thunlichkeit von allen innerhalb
ihres Bezirkes vorkommenden Thatsachen, auf Grund deren eine Eintragung in das Handels-
register herbeizuführen ist, Kenntniß zu verschaffen. Sie können an einzelnen Orten ihres
Bezirkes Vertrauensmänner aufstellen, um sich durch deren Vermittelung Kenntniß von That-
sachen der bezeichneten Art zu verschaffen.
Die Bezirksgremien sind verpflichtet, Thatsachen der bezeichneten Art, die zu ihrer
Kenntniß kommen, der Handels= und Gewerbekammer mitzutheilen.
84.
Wenn eine Handels- und Gewerbekammer auf Grund der Berichte der Bezirksgremien
oder der Vertrauensmänner oder auf sonstige Weise glaubhafte Kenntniß von Thatsachen
erhält, auf Grund deren eine Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen oder auf
Grund deren von dem Registergericht eine sonstige Verrichtung vorzunehmen ist, so hat sie
dem Registergerichte Mittheilung zu machen.
§ 5.
Die Handels= und Gewerbekammern sind verpflichtet, den Registergerichten auf Ersuchen
Auskunft zu ertheilen und Gutachten zu erstatten über Fragen, welche mit der Führung
des Handelsregisters zusammenhängen. Soweit dazu Vorerhebungen nothwendig sind, haben
die Handels= und Gewerbekammern sie zu pflegen oder sie durch die Bezirksgremien oder
die Vertrauensmänner pflegen zu lassen.
§ 6
Die Distriktspolizeibehörden haben auf Grund der Auszüge aus den Gewerbeanmelde-
und aus den Gewerbeniederlegungsregistern, welche ihnen nach § 8 der Bekanntmachung,
die Anzeigen über den Gewerbebetrieb betreffend, vom 12. Januar 1900 (Ges.= u. V.-Bl.
S. 29) von den Gemeindebehörden eingeschickt werden, nach Gemeinden gesonderte Listen
anzulegen, aus denen der Name und der Wohnort der Gewerbetreibenden sowie die nähere
Bezeichnung des Gewerbebetriebs und der Tag der Anmeldung oder der Abmeldung zu ent-
nehmen sind Die Listen sind in Tabellenform anzulegen; die Tabellen sollen je eine aus-
giebige Spalte für etwaige Bemerkungen enthalten.
In die Anmeldeliste werden diejenigen Personen nicht aufgenommen, deren Geschäfts-
betrieb nach der Ansicht der Distriktspolizeibehörde nicht über den Umfang des Handwerkes
oder des Kleingewerbes hinausgeht.