Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

Die Anmeldelisten für die einzelnen Gemeinden sind am Schlusse eines jeden Viertel— 
jahrs, zum ersten Male am Schlusse des Monats März 1901, derjenigen Handels= und 
Gewerbekammer zu übersenden, in deren Bezirke die Gemeinde liegt. In dem gleichen Zeit- 
punkte sind die Abmeldelisten demjenigen Registergericht zu übersenden, in dessen Bezirke die 
Gemeinde liegt 
§ 7. 
Die Handels= und Gewerbekammer hat innerhalb eines Monats, nachdem ihr die 
Anmeldelisten zugekommen sind, den Registergerichten, in deren Bezirke die Gemeinden liegen, 
die Listen zu überschicken und sich gutachtlich darüber auszusprechen, welche von den darin 
aufgeführten Gewerbetreibenden in das Handelsregister einzutragen seien. Erforderlichen 
Falles hat die Handels= und Gewerbekammer vor der Abgabe der gutachtlichen Aeußerung Er- 
hebungen zu pflegen oder durch die Bezirksgremien oder die Vertrauensmänner pflegen zu lassen. 
Die gutachtlichen Aeußerungen sollen kurz gefaßt sein; sie bedürfen in der Regel keiner 
Begründung, es genügt z. B., daß in die Spalte für Bemerkungen das Wort: Eintragung 
geschrieben wird. Schlägt die Handels= und Gewerbekammer die Eintragung eines Gewerbe- 
treibenden vor, der nicht ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuchs 
betreibt, dessen Eintragung sie vielmehr mit Rücksicht auf den Umfang seines Betriebs für 
geboten hält (§ 2 H.-G.-B.), so soll sie kurz die Thatsachen angeben, auf Grund deren 
sie zu ihrer Ansicht gelangt ist. 3. B. 50000 = Unschlag oder: hält 10 Gehilfen. 
Die Namen derjenigen Gewerbetreibenden, deren Eintragung die Handels= und Ge- 
werbekammer nicht für geboten hält, sollen in der Liste durchstrichen werden. 
Die Handels= und Gewerbekammer kann, anstatt ihre gutachtliche Acußerung schriftlich 
abzugeben, durch einen Vertreter mündlich mit dem Recgisterrichter ins Benehmen treten. 
Die näheren Bestimmungen über das dabei einzuhaltende Verfahren bleibt der Vereinbarung 
zwischen dem Registergericht und der Handels= und Gewerbekammer überlassen. 
§ 8. 
Das Registergericht hat die Vorschläge der Handels= und Gewerbekammer zu prüfen 
und in der Anmeldeliste kurz die getroffene Entscheidung zu vermerken. In den Fällen, in 
denen es dem Vorschlage der Handels= und Gewerbekammer nicht beitritt, soll kurz der 
Grund angegeben werden. Z. B.: Kleinbetrieb, oder: Verzogen. 
Alsdann hat das Registergericht der Handels= und Gewerbekammer die Anmeldeliste 
zur Einsichtnahme zu übersenden; die Liste ist sobald als thunlich wieder an das Register- 
gericht zurückzuschicken. 
Glaubt die Handels- und Gewerbekammer, daß das Registergericht die Eintragung 
eines Gewerbetreibenden mit Unrecht abgelehnt hat, so kann sie bei dem Registergerichte den 
Antrag auf Bewirkung der Eintragung stellen
	        
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