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89.
Das Registergericht hat von Zeit zu Zeit die Handelsregister der zu dem Register-
bezirke gehörenden Amtsgerichte unter Zuziehung eines oder mehrerer Vertreter der Handels-
und Gewerbekammer einer Durchsicht zu unterwerfen. Zu der Durchsicht hat das Amts-
gericht den Vertreter derjenigen Handels= und Gewerbekammer zuzuziehen, in deren Bezirke
das Amtsgericht liegt, dessen Register durchgesehen werden soll.
Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren sollen jeweils die Register aller zu dem
Registerbezirke gehörenden Amtsgerichte durchgesehen werden.
8 10.
Das Registergericht hat die Durchsicht vorzubereiten, insbesondere die etwa erforderlichen
Erhebungen vorzunehmen; es kann auch die Handels- und Gewerbekammer um Aufschluß
ersuchen. Das Registergericht kann den Vertreter der Handels- und Gewerbekammer zu
einer Vorbesprechung einladen und mit ihm das bei der Durchsicht einzuhaltende Verfahren
feststellen.
§ 11.
Das Registergericht bestimmt im Benehmen mit der Handels= und Gewerbekammer
den Termin, an dem die Durchsicht des Handelsregisters eines bestimmten Amtsgerichts vor-
genommen werden soll.
Der Vertreter der Handels= und Gewerbekammer ist zu dem Termine zu laden. Die
Ladung soll dem Vertreter mindestens eine Woche vorher behändigt werden.
8 12.
Bei der Durchsicht des Handelsregisters ist insbesondere zu prüfen:
1. ob die eingetragenen Firmen und Gesellschaften noch bestehen,
2. ob die bei einer Firma oder einer Gesellschaft eingetretenen Aenderungen, welche
nach dem Gesetze der Eintragung bedürfen, eingetragen sind,
3. ob Firmen oder Gesellschaften nicht eingetragen sind, die nach dem Gesetze der
Eintragung unterliegen;
4. ob Eintragungen vorhanden sind, die wegen Mangels einer wesentlichen Voraus-
setzung nicht hätten vorgenommen werden sollen.
13.
Ueber die Durchsicht ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll kann in Tabellen-
form aufgenommen werden. In dem Protokolle sind diejenigen Punkte zu bezeichnen, bei
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