esrtz und L
für das
Königreich Bayern.
MÆ 2.
München, den 9. Januar 1901.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 1. Januar 1901, die provisorische Schifffahrts= und Floßordnung für die Donau inner-
halb des bayerischen Staatsgebiets betreffend. — Ordens-Verleihungen.
Bekanntmachung, die provisorische Schifffahrts= und Floßordnung für die Donau innerhalb
des bayerischen Staatsgebiets betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Die provisorische Schifffahrts= und Floßordnung für die Donau innerhalb des baye-
rischen Staatsgebiets vom 4. Juli 1865 (Regierungsblatt 1865 S. 725) wurde einer
Neuredaktion unterzogen und werden nunmehr, an Stelle dieser Schifffahrts= und Floß-
ordnung sowie der inzwischen ergangenen Abänderungen und Ergänzungen derselben, auf
Grund des Art. 3 Ziff. 10 lit. b des Ausführungsgesetzes vom 18. August 1879 zur
Strafprozeßordnung, dann des Art 1 Abs. 2 und des Art. 100 des Gesetzes vom 28. Mai
1852, die Benützung des Wassers betreffend, nachfolgende Vorschriften für den Betrieb der
Schiff= und Floßfahrt auf der Donau innerhalb des bayerischen Staatsgebiets erlassen:
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