Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

  
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für das 
Königreich Bayern. 
  
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München, den 9. Januar 1901. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 1. Januar 1901, die provisorische Schifffahrts= und Floßordnung für die Donau inner- 
halb des bayerischen Staatsgebiets betreffend. — Ordens-Verleihungen. 
  
  
  
Bekanntmachung, die provisorische Schifffahrts= und Floßordnung für die Donau innerhalb 
des bayerischen Staatsgebiets betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Die provisorische Schifffahrts= und Floßordnung für die Donau innerhalb des baye- 
rischen Staatsgebiets vom 4. Juli 1865 (Regierungsblatt 1865 S. 725) wurde einer 
Neuredaktion unterzogen und werden nunmehr, an Stelle dieser Schifffahrts= und Floß- 
ordnung sowie der inzwischen ergangenen Abänderungen und Ergänzungen derselben, auf 
Grund des Art. 3 Ziff. 10 lit. b des Ausführungsgesetzes vom 18. August 1879 zur 
Strafprozeßordnung, dann des Art 1 Abs. 2 und des Art. 100 des Gesetzes vom 28. Mai 
1852, die Benützung des Wassers betreffend, nachfolgende Vorschriften für den Betrieb der 
Schiff= und Floßfahrt auf der Donau innerhalb des bayerischen Staatsgebiets erlassen: 
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