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1. Dem Beschlusse des Landrathes, wornach die Vorlage der Staatsregierung betr.
die Verbesserung der Verhältnisse des Lehrpersonals an den Realschulen angenommen wurde,
haben Wir bereits unterm 21. Dezember 1900 Unsere Genehmigung ertheilt.
2. Der Landrath hat der Stadtgemeinde Weiden zur Bestreitung der Kosten eines
dreiklassigen Lateinunterrichts zunächst in Verbindung mit der dortigen Realschule aus der
Kreisreserve einen Zuschuß von 2000 J bewilligt. Wir ertheilen diesem Beschlusse gerne
Unsere Genehmigung.
3. Die Beschlüsse des Landraths über die Vertheilung der neuen Kreisschuldotation
für die Jahre 1900 und 1901 erhalten Unsere Genehmigung.
4. Gerne genehmigen Wir die vom Landrathe beschlossene Bereitstellung besonderer
Mittel für die Gewährung von Freiplätzen in der Haushaltungsschule zu Amberg und von
Stipendien an Besucher der Molkereischule zu Weihenstephan.
5. Zu der vom Landrathe beschlossenen Zusicherung eines Jahreszuschusses von je
1500 X für neu zu errichtende landwirthschaftliche Winterschulen in Amberg und Tirschen-
reuth geben Wir unter wohlgefälliger Anerkennung der vom Landrathe diesen Schulen
zugewendeten Förderung Unsere Genehmigung.
6. Dem Beschlusse des Landrathes bezüglich der Gehaltsverhältnisse des I. Assistenz-
arztes der Kreis-Irrenanstalt Karthaus— Prüll, Oberarztes Dr. Josef Ellmann, haben
Wir bereits Unsere Genehmigung ertheilt Wir verweisen in dieser Beziehung auf die
Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern vom 21. Jannar 1901.
Auch die übrigen auf die Kreisirrenanstalt Karthaus— Prüll sich beziehenden Landraths-
beschlüsse werden genehmigt.
7. Der Landrath hat als Beitrag zu den Kosten der Handwerkskammer unter
Ermäßigung der von der k. Regierung eingesetzten Position den Betrag von 5200 4
genehmigt.
Diesem Beschlusse ertheilen Wir mit dem Bemerken die Genehmigung, daß künftig
der durch die Aufsichtsbehörde nach § 103n Abs. III der Gewerbeordnung geprüfte und
genehmigte Bedarf der Handwerkskammer nach den Bestimmungen des Art. I Ziff. 7 des
Gesetzes über die Ausscheidung der Kreislasten und des Art. 154 Abs. II des Landrathsgesetzes
von der Kreisgemeinde zu decken ist. Bei der Prüfung und Genehmigung des Haushalts-
planes der Handwerkskammer durch die Aufsichtsbehörde ist etwaigen Anträgen und Wünschen
des Landrathes thunlichst Rechnung zu tragen.
8. Dem Beschlusse des Landrathes bezüglich der Neuorganisation des kulturtechnischen
Dienstes ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung.
Hiegegen können Wir den Beschluß des Landrathes bezüglich der Berechnung der
Dienstalterszulage des Kreiskulturingenieurs Albrecht in Regensburg für den Fall der