Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

19. 307 
1. Dem Beschlusse des Landrathes, wornach die Vorlage der Staatsregierung betr. 
die Verbesserung der Verhältnisse des Lehrpersonals an den Realschulen angenommen wurde, 
haben Wir bereits unterm 21. Dezember 1900 Unsere Genehmigung ertheilt. 
2. Der Landrath hat der Stadtgemeinde Weiden zur Bestreitung der Kosten eines 
dreiklassigen Lateinunterrichts zunächst in Verbindung mit der dortigen Realschule aus der 
Kreisreserve einen Zuschuß von 2000 J bewilligt. Wir ertheilen diesem Beschlusse gerne 
Unsere Genehmigung. 
3. Die Beschlüsse des Landraths über die Vertheilung der neuen Kreisschuldotation 
für die Jahre 1900 und 1901 erhalten Unsere Genehmigung. 
4. Gerne genehmigen Wir die vom Landrathe beschlossene Bereitstellung besonderer 
Mittel für die Gewährung von Freiplätzen in der Haushaltungsschule zu Amberg und von 
Stipendien an Besucher der Molkereischule zu Weihenstephan. 
5. Zu der vom Landrathe beschlossenen Zusicherung eines Jahreszuschusses von je 
1500 X für neu zu errichtende landwirthschaftliche Winterschulen in Amberg und Tirschen- 
reuth geben Wir unter wohlgefälliger Anerkennung der vom Landrathe diesen Schulen 
zugewendeten Förderung Unsere Genehmigung. 
6. Dem Beschlusse des Landrathes bezüglich der Gehaltsverhältnisse des I. Assistenz- 
arztes der Kreis-Irrenanstalt Karthaus— Prüll, Oberarztes Dr. Josef Ellmann, haben 
Wir bereits Unsere Genehmigung ertheilt Wir verweisen in dieser Beziehung auf die 
Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern vom 21. Jannar 1901. 
Auch die übrigen auf die Kreisirrenanstalt Karthaus— Prüll sich beziehenden Landraths- 
beschlüsse werden genehmigt. 
7. Der Landrath hat als Beitrag zu den Kosten der Handwerkskammer unter 
Ermäßigung der von der k. Regierung eingesetzten Position den Betrag von 5200 4 
genehmigt. 
Diesem Beschlusse ertheilen Wir mit dem Bemerken die Genehmigung, daß künftig 
der durch die Aufsichtsbehörde nach § 103n Abs. III der Gewerbeordnung geprüfte und 
genehmigte Bedarf der Handwerkskammer nach den Bestimmungen des Art. I Ziff. 7 des 
Gesetzes über die Ausscheidung der Kreislasten und des Art. 154 Abs. II des Landrathsgesetzes 
von der Kreisgemeinde zu decken ist. Bei der Prüfung und Genehmigung des Haushalts- 
planes der Handwerkskammer durch die Aufsichtsbehörde ist etwaigen Anträgen und Wünschen 
des Landrathes thunlichst Rechnung zu tragen. 
8. Dem Beschlusse des Landrathes bezüglich der Neuorganisation des kulturtechnischen 
Dienstes ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
Hiegegen können Wir den Beschluß des Landrathes bezüglich der Berechnung der 
Dienstalterszulage des Kreiskulturingenieurs Albrecht in Regensburg für den Fall der
	        
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