Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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2. Dem Beschlusse des Landrathes, wonach zur Beförderung von drei älteren Gymnasial- 
lehrern an Progymnasien zu Gymnasialprofessoren die Mittel und zwar zunächst auf Rechnung 
der Kreisreserve zur Verfügung gestellt werden, haben Wir Unsere Genehmigung bereits 
gelegentlich der Beförderung der betreffenden Lehrer ertheilt. 
3. Die hinsichtlich der Gehaltsbezüge einzelner Mitglieder des Lehrkörpers der Kreis- 
landwirthschaftsschule Lichtenhof gefaßten Beschlüsse des Landrathes werden genehmigt. 
Der Beschluß des Landrathes über die dem gegenwärtigen Pächter des Schulgutes 
von Lichtenhof aus Anlaß von Grundveräußerungen zu gewährende Abfindung hat Unsere 
Genehmigung bereits gefunden und verweisen Wir in dieser Hinsicht auf die Entschließung 
des k. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 
7. Dezember v. J. Nr. 22914. 
4. Nachdem der Landrath die von der Regierung unterbreitete Vorlage zur Verbesserung 
der Verhältnisse des Realschulpersonales angenommen hat, haben Wir diesem Beschlusse 
bereits unter'm 21. Dezember v. J. Unsere Genehmigung ertheilt. 
Weiterhin hat der Landrath die Gehalts= und Pensionsverhältnisse der Pedelle an den 
Realschulen nach Maßgabe der k. Allerh. Verordnung vom 26. Juni 1894 die Dienst- 
verhältnisse der nichtpragmatischen Staatsbeamten und Bediensteten betr., geregelt. Wir 
ertheilen auch diesem Beschlusse Unsere Genehmigung mit der Wirkung, daß die Pensions- 
last hieraus auf die Staatskasse übernommen wird. 
5. Dem Beschlusse des Landrathes, der Pedellswittwe Babette Wölfel vom 1. Februar 1900 
ab eine Wittwenpension von jährlich 201 -X und dem Pedell der Realschule in Weißen- 
burg a S. Elias Fischer vom 1. Juni 1900 ab eine jährliche Sustentation im Betrage 
von 621 J—X à Conto des Kreispensionsfondes für technische Schulen in Mittelfranken 
zu bewilligen, ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
6. Der Landrath hat die im Etat der Kreisrealschule in Nürnberg geforderten Mittel 
für die Rektorstelle dieser Anstalt zur Verfügung gestellt und dem neuen Rektor eine 
Funktionszulage von 1200 -JNX bewilligt. Dieser Beschluß wird genehmigt. 
7. Der Landrath hat beschlossen, in Nürnberg eine zweite Kreisrealschule zu errichten 
unter der Voraussetzung, daß die Stadt Nürnberg außer der unentgeltlichen Bereitstellung 
eines Bauplatzes noch 300 000 „X zu den hiedurch entstehenden Kosten beiträgt und mit 
der Maßgabe, daß die nicht gedeckte Bedarfssumme durch ein Anlehen der Kreisgemeinde 
aufgebracht werde und daß der ständige Landrathsausschuß ermächtigt sei, das Weitere im 
Benehmen mit der Kreisregierung zu beschließen. 
Wir ertheilen diesem Beschlusse vorbehaltlich der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufnahme 
des erforderlichen Anlehens gemäß Art. 15 lit. f Abs. 2 des Landrathsgesetzes gerne die 
Genehmigung. Das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
wird hienach die weiteren Verfügungen treffen.
	        
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