Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Wird der Name nicht angegeben, so sind etwaige persönliche Titel des Beamten, z. B. 
„K. Oberlandesgerichtsrath“, „K. Regierungsrath“ und dem Namen beizufügende Prädikate, 
z. B. „Excellenz“ gleichfalls wegzulassen, so daß die Adresse beispielsweise lautet: „An den 
Herrn K. Oberamtsrichter in “, „An den Herrn K. Bezirksamtmann in )“ u. s. w. 
Soll erkenubar gemacht werden, daß das Schriftstück nur von dem Adressaten geöffnet 
werden darf, so ist die persönliche Adresse mit dem Vermerk „Eigenhändig“ anzuwenden. 
88. 
Die protokollarische Form der Beurkundung amtlicher Vorgänge unter Zuziehung eines 
Aktuars (Protokollführers) ist thunlichst zu beschränken. 
In Angelegenheiten, die einfach und nicht streitig sind, genügt eine Vormerkung zu den 
Akten, je nach Lage der Sache kann auch auf mündliches Vorbringen sofort der schriftliche 
Bescheid ertheilt werden. 
Unnöthige Erhebungen haben zu unterbleiben, Ersetzungen sind nur im Falle wirklichen 
Bedürfnisses und dann, soweit nach dem jeweiligen Stande der Sache thunlich, gleichzeitig 
zu verfügen. 
Die Anordnung von Vollzugsberichten, Empfangsbestätigungen und Fehlanzeigen soll 
möglichst vermieden werden. 
89. 
Bei der Begründung von Entscheidungen ist unbeschadet der Gründlichkeit möglichste 
Kürze anzustreben. 
8 10. 
Die Anfertigung von Abschriften solcher Schriftstücke, die an andere Behörden oder zu 
anderen Akten abgegeben werden, ist in allen geeigneten Fällen durch einen kurzen Vermerk 
in den Akten zu ersetzen. 
In allen Angelegenheiten, bei welchen die Anfertigung eines Entwurfes zu den Akten 
entbehrlich ist, hat urschriftlicher Verkehr unter kurzer Aktenvormerkung, soweit nothwendig, 
stattzufinden (vergl. die Muster Anlage VIIa—dg. 
In Fällen, in welchen einer anderen Behörde oder einer vorgesetzten Stelle von einer 
erlassenen Verfügung Mittheilung zu machen ist, ohne daß dabei zu einer weiteren Erläuterung 
Anlaß besteht, kann diese Mittheilung durch Uebersendung einer einfachen Abschrift oder eines 
Abdruckes der Verfügung (ohne Begleitschreiben oder Begleitbericht) erfolgen. 
Wenn Akten, Verzeichnisse und dergl. versendet werden, ohne daß hiebei ein Begleit- 
schreiben mit selbständigem Inhalte erforderlich ist, so ist auf Grund einer zu den Akten zu 
treffenden Verfügung lediglich ein nach dem Muster Anlage VIII ausgefertigter, mit dem 
Amtssiegel zu versehender halber Bogen ohne Text und Unterschrift („Begleitbogen“) beizufügen. 
Ueber die erfolgte Versendung ist Vormerkung zu den Akten zu machen.
	        
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