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Wird der Name nicht angegeben, so sind etwaige persönliche Titel des Beamten, z. B.
„K. Oberlandesgerichtsrath“, „K. Regierungsrath“ und dem Namen beizufügende Prädikate,
z. B. „Excellenz“ gleichfalls wegzulassen, so daß die Adresse beispielsweise lautet: „An den
Herrn K. Oberamtsrichter in “, „An den Herrn K. Bezirksamtmann in )“ u. s. w.
Soll erkenubar gemacht werden, daß das Schriftstück nur von dem Adressaten geöffnet
werden darf, so ist die persönliche Adresse mit dem Vermerk „Eigenhändig“ anzuwenden.
88.
Die protokollarische Form der Beurkundung amtlicher Vorgänge unter Zuziehung eines
Aktuars (Protokollführers) ist thunlichst zu beschränken.
In Angelegenheiten, die einfach und nicht streitig sind, genügt eine Vormerkung zu den
Akten, je nach Lage der Sache kann auch auf mündliches Vorbringen sofort der schriftliche
Bescheid ertheilt werden.
Unnöthige Erhebungen haben zu unterbleiben, Ersetzungen sind nur im Falle wirklichen
Bedürfnisses und dann, soweit nach dem jeweiligen Stande der Sache thunlich, gleichzeitig
zu verfügen.
Die Anordnung von Vollzugsberichten, Empfangsbestätigungen und Fehlanzeigen soll
möglichst vermieden werden.
89.
Bei der Begründung von Entscheidungen ist unbeschadet der Gründlichkeit möglichste
Kürze anzustreben.
8 10.
Die Anfertigung von Abschriften solcher Schriftstücke, die an andere Behörden oder zu
anderen Akten abgegeben werden, ist in allen geeigneten Fällen durch einen kurzen Vermerk
in den Akten zu ersetzen.
In allen Angelegenheiten, bei welchen die Anfertigung eines Entwurfes zu den Akten
entbehrlich ist, hat urschriftlicher Verkehr unter kurzer Aktenvormerkung, soweit nothwendig,
stattzufinden (vergl. die Muster Anlage VIIa—dg.
In Fällen, in welchen einer anderen Behörde oder einer vorgesetzten Stelle von einer
erlassenen Verfügung Mittheilung zu machen ist, ohne daß dabei zu einer weiteren Erläuterung
Anlaß besteht, kann diese Mittheilung durch Uebersendung einer einfachen Abschrift oder eines
Abdruckes der Verfügung (ohne Begleitschreiben oder Begleitbericht) erfolgen.
Wenn Akten, Verzeichnisse und dergl. versendet werden, ohne daß hiebei ein Begleit-
schreiben mit selbständigem Inhalte erforderlich ist, so ist auf Grund einer zu den Akten zu
treffenden Verfügung lediglich ein nach dem Muster Anlage VIII ausgefertigter, mit dem
Amtssiegel zu versehender halber Bogen ohne Text und Unterschrift („Begleitbogen“) beizufügen.
Ueber die erfolgte Versendung ist Vormerkung zu den Akten zu machen.