Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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8 14. 
Die den Civil-Staatsministerien untergeordneten Stellen und Behörden haben mit 
allen öffentlichen Organen dieser Ministerien, sowie mit Privatpersonen im ganzen Umfange 
des Königreiches dann in unmittelbaren Geschäftsverkehr zu treten, wenn weder eine Mit- 
wirkung noch eine Kenntnißnahme von Seite derjenigen Stellen und Behörden nothwendig 
ist, welche den Betheiligten zunächst vorgesetzt sind. 
Ansinnen an Behörden, welche der veranlassenden Stelle oder Behörde nicht unter— 
geordnet sind, haben in Ersuchensform zu ergehen. Die in dieser Weise angegangenen 
Behörden haben dem Ansinnen entsprechende Folge zu leisten. 
Entschließungen, die ihrem ganzen Inhalte nach mehreren Unterbehörden oder mehreren 
Betheiligten zu eröffnen sind, soll die erforderliche Zahl von Abdrücken beigefügt werden. 
§ 15. 
Die vorstehenden Vorschriften treten sofort in Wirksamkeit. 
Die vorhandenen Formulare für amtliche Berichte, Schreiben und Erlasse dürfen noch 
benützt werden. 
Die einzelnen Staatsministerien behalten sich vor, soweit dieß nicht bereits geschehen 
ist, innerhalb ihres Geschäftskreises sonstige, auf thunlichste Geschäftsvereinfachung abzielende 
Anordnungen zu treffen. 
München, den 28. April 1901. 
Dr. Graf v. TCrailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Teonrod. Dr. v. Landmamn.
	        
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