Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

Preußische  Gesetzsammlung

Jahrgang  1916  Nr.  6.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  das  Etatsjahr  1916,  S.  13.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtoblätter
veroffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  35.

 

 

 

 

(Nr.  11495.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  das  Etatsjahr
1916.  Vom  3.  April  1916.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
SI.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushaltsetat  für  das.
Etatsjahr  1916  wird
in  Einnahme
auf  4  810  431  641  Mark,
nämlich
auf  4  800  665  166  Mark  an  ordentlichen  und
auf  9  766  475  Mark  an  außerordentlichen  Einnahmen,  und
in  Ausgabe
auf  4  810  431  641  Mark,
nämlich
auf  4609774949  Mark  an  dauernden  und
auf  200  656  692  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben,

festgesetzt.
2.

Der  diesem  Gesetz  als  weitere  Anlage  beigefügte  Etat  der  Verwaltungseinnahmen
  und  ausgaben  der  Preußischen  Zentral-Genossenschaftskasse  für  das
Etatsjahr  1916  wird

in  Einnahme

auf  12  300  Mark  und
in  Ausgabe
auf  1  087  856  Mark
festgestellt.
Gesetzsammlung  1916.  (Nr.  11195.)  6
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  April  1916.