Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

MÆ 2I1. 401 
§ 93. 
Im ersten Absatze der Ziffer Ge wird zwischen den Worten „der“ und „Ministerialinstanz“ 
eingefügt: 
„Ersatzbehörde dritter Instanz oder der“. 
In Ziffer 8 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatze folgender Absatz eingefügt: 
„Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts sind in diesem Falle nur 
zu einer einjährigen aktiven Dienstzeit heranzuziehen. Das Gleiche gilt für die 
Volksschullehrer, welche aus Mangel an Mitteln von dem erworbenen Berecchtigungs- 
scheine zum einjährig-freiwilligen Dienste später keinen Gebrauch machen können." 
Im ersten Absatze der Ziffer 9 fällt der letzte Satz fort. 
Als dritter Absatz tritt dieser Ziffer hinzu: 
„Bei Seesteuerleuten und bei den in die Marine eingestellten Berechtigten tritt 
hierbei der zuständige (§ 93, Abs. 1) Marinestations-Chef an die Stelle des 
kommandirenden Generals des Armeekorps (8 2,3).“ 
§ 94. 
In Ziffer 84 lauten unter bb die Eingangsworte: 
„bb) Dieselben werden für tauglich nicht erachtet;, “ . . . .. 
In Ziffer 9 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatze folgender Absatz eingefügt: 
„Bei der Meldung von Freiwilligen zum Eintritt in die Marine tritt hierbei 
an die Stelle des Generalkommandos der zuständige Marinestations-Chef.“ 
Ziffer 10c lautet: 
„Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung des Berechtigungsscheins, auf 
dessen Rückseite in jedem einzelnen Falle der Einstellungstag zu vermerken ist. Der 
Vermerk ist handschriftlich zu vollziehen und mit dem Stempel zu versehen.“ 
8 116. 
Der vierte Absatz der Ziffer 1 lautet: 
„Uebungen von Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrolversammlungen zur 
Landwehr versetzt werden, müssen am 1. November des vorangehenden Jahres be— 
endet sein.“ 
§ 125. 
Der dritte Absatz der Ziffer 1 erhält folgenden Zusatz: 
„Für das dienstpflichtige Personal des Kaiserlichen Kanalamts in Kiel und der 
ihm unterstehenden Stellen stellt der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts die 
Bescheinigung der Unabkömmlichkeit aus."
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.