W.:21. 405
Der dritte Absatz des § 2#a lautet:
„In den neueren Fremdsprachen (Französisch, Englisch oder statt des Letzteren
Russisch) wird erfordert: neben richtiger Aussprache und Kenntniß der wichtigeren
grammatikalischen Regeln die Fähigkeit, prosaische Schriften von mittlerer Schwierigkeit
(im Französischen beispielsweise Voltaire's Charles XlI., Barthélémy's voyage
du jeune Anarcharsis, Féenélon's Télémaque, Michaud's hbistoire des croisades,
Scgur's bistoire universelle. Plötz chrestomathie und dergleichen; im Englischen
beispielsweise Goldsmith's Vicar of Wakefield, Walter Scott's tales ol a grandfather,
W. Jrving's skeichbock und dergleichen; im Russischen beispielsweise Gontscharow's
Fregatte Pallas, Tolstoy's Ein Ueberfall — Sonderausgabe Berlin bei Bath —,
Solojow's Geschichte Peters des Großen, Garschin's Erinnerungen des Gemeinen
Iwanow — Sonderausgaben Sondershausen bei Eupel — und dergleichen) mit
einiger Leichtigkeit und Sicherheit in gebildeter Sprache zu übersetzen, auch ein deutsches
leichtes Thema ohne erhebliche Verstöße gegen die Orthographie, Wortstellung und
Satzbildung in das Französische, Englische oder Russische zu übertragen.“
Nr. 25341I.
Bekanntmachung, die Postordnung zum Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches
vom 20. März 1900 betreffend.
Kl. Staatsministerium des föniglichen Hauses und des enubern.
Nachstehend wird eine auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 mit Giltigkeit für den Postverkehr zwischen
Bayern einerseits, dann dem Reichspostgebiete und Württemberg andererseits erlassene
Verordnung des Reichskanzlers vom 8. April ds. Is., Abänderungen der in Nr. 18 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom 31. März 1900 veröffentlichten Postordnung vom
20. März 1900 betreffend, bekannt gegeben.
München, den 16. April 1901.
Dr. Graf v. CTrailsheim.
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