Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M21. 407 
III Für die Ueberlassung eines verschließbaren Abholungsfachs nebst zwei Schlüsseln 
wird eine jährliche Gebühr von 12 M. bei gewöhnlicher Größe und 18 M bei größerer 
Abmessung erhoben. Die Gebühr ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Die Ueber— 
lassung geschieht zunächst auf die Dauer eines Jahres. Fällt der Endpunkt nicht mit dem 
Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen, so dauert die Ueberlassung bis zum Ablaufe 
des Vierteljahrs. Erfolgt nicht drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert 
sich die Ueberlassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum 
Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung. 
Eine Verpflichtung zur Ueberlassung von Schließfächern besteht für die Postverwaltung 
nicht. Diese ist auch berechtigt, die Ueberlassung eines Faches jederzeit ohne Kündigung 
zurückzuziehen; alsdann wird die erhobene Gebühr u. U. antheilmäßig zurückgezahlt. 
Sodann sind die Abs. U bis vI mit Iv bis VIII anderweit zu bezeichnen. 
  
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Mai 1901 in Kraft. 
Berlin, W. 66, den 8. April 1901. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Podbielski. 
—— 
  
Nr. 8479. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
fl. Staatsministerinn des Innern. 
Der bayerischen Vereinsbank in München wurde die Genehmigung zur Ausgabe zweier 
neuer Serien (XXIII und XXIV) 4% iger Hypothekenpfandbriefe auf den Inhaber im 
Betrage von je 10 Millionen Mark, eingetheilt in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 
200 und 100 Mark ertheilt. Für die Pfandbriefe der Serie XXIV soll die Verloosung 
und Kündigung 10 Jahre lang ausgeschlossen sein. 
München, den 17. April 1901. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
	        
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