Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Nr. 8642. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde 
Zweibrücken betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen 
ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
und § 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt Seite 1229) der Stadtgemeinde Zweibrücken auf Grund der Beschlüsse des Gemeinde- 
rathes und der Gemeindeversammlung vom 23. Februar und 3. März ds. Is. und des 
staatsaufsichtlichen Bescheides des K. Bezirksamtes Zweibrücken vom 30. März ds. Is. die 
Genehmigung zur Ausgabe 40% iger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesammt- 
nennwerthe von 120 000 Mark, und zwar: 
Lit. D Nr. 1 — 78 zu je 1000 4, 
„ E „ 1 — 45 „ „ 500 , 
„„ F, 1— 65 „ „ 300 J4X4, 
ausgestellt vom 1. April 1901 und halbjährig am 1. April und am 1 Oktober verzinslich, 
ertheilt. 
München, den 18. April 1901. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
  
  
Nr. 9834. 
Bekanntmachung, die Errichtung einer K. Filialbank in Kempten betreffend. 
4. Staatsministerium der Finanzen. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben mit Allerhöchster Entschließung vom 17. April ds. Is. allergnädigst 
zu genehmigen geruht, daß vom 16. Mai ds. Is. an eine Filiale der K. Bank in Kempten 
errichtet und der Geschäftsbetrieb dieser Filialbank am 1. Juni ds. Is. eröffnet werde. 
München, den 18. April 1901. 
Dr. Frhr. v. Riedel.
	        
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