Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

    
glat 
  
eseh und Verordnungs 
für das 
Königreich Bayern. 
  
22. 
München, den 11. Mai 1901. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 6. Mai 1901, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
— Bekanntmachung vom 30. April 1901, die Abänderung der Satzungen der Arbeiter-Pensionskasse der 
K. B. Staatseisenbahnverwaltung mit Rücksicht auf die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze betreffend. 
— Bekanntmachung vom 4. Mai 1901, Wahl ärztlicher Sachverständiger bei dem Schiedsgerichte für 
Arbeiterversicherung der K. B. Staatseisenbahnverwaltung betreffend. — Auszug aus der Adels-Matrikel des 
Königreiches. 
  
  
Nr. 2983 II. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
In der Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Nr. 17 vom 30. März 1900) treten mit Giltigkeit vom 15. Mai 1901 
ab folgende Aenderungen ein: 
1. Im 8 7 erhält der Absatz III folgende geänderte Fassung: 
III. Eine Vereinigung von gewöhnlichen Packeten mit Einschreibpacketen oder 
Packeten mit Werthangabe sowie von Einschreibpacketen mit Packeten mit Werth- 
angabe zu einer Post-Packetadresse ist nicht zulässig. 
2. Im § 8 ist im Absatz l nach dem ersten Satze — also hinter dem Worte „ver- 
merken“ — nachzutragen: · 
Diese sämmtlichen Angaben können, außer bei Sendungen mit Werthangabe (§ 9), 
auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. 
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