Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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3. Im 8 11 sind die ersten beiden Sätze des Absatzes IV — von „Der Empfänger“ bis 
„des Absenders“ — zu streichen. 
4. Im § 12 ist im Absatz X Ziffer 7 statt „den Tag“ zu setzen: 
die Zeit seines Eintreffens. 
5. Im § 38 ist am Schlusse des Absatzes IV. nachzutragen: 
Eine Verpflichtung zur Einräumung verschließbarer Brieffächer besteht nicht. Die 
näheren Bedingungen, unter welchen die Ueberlassung eines solchen Faches erfolgt, 
werden von den treffenden Postanstalten auf Verlangen bekannt gegeben. 
6. Im § 39 sind im ersten Satze des Absatzes VII (Zeile 4) die Worte „oder seines 
Bevollmächtigten“ zu streichen. 
7. In demselben § 39 ist am Schlusse des Absatzes Xll beizufügen: 
Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßpfleger ernannt, so sind die Sendungen 
an diesen auszuhändigen. 
München, den 6. Mai 1901. 
Dr. Graf von Crailsheim. 
  
Nr. 291911I. 
Bekanntmachung, die Abänderung der Satungen der Arbeiter-Pensionskasse der K. B. Staats- 
eisenbahnverwaltung mit Rücksicht auf die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze betreffend. 
##-Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Nachstehend wird der Nachtrag I zu den ab 1. Januar 1900 giltigen Satzungen 
der Arbeiter-Pensionskasse der K. B. Staatseisenbahnverwaltung (Gesetz= und Verordnungs- 
Blatt 1900 Seite 157 ff.) unter dem Beifügen veröffentlicht, daß diese Kasse auch auf 
Grund der hiedurch geänderten Satzungen durch Beschluß des Bundesrathes vom 15. März ds. Is. 
als Kasseneinrichtung im Sinne der §§ 8, 9 des Invaliden-Versicherungsgesetzes anerkannt 
worden ist. 
München, den 30. April 1901. 
UDr. Graf v. Crailsheim.
	        
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