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14. Die Hilfsbeamten des Schiedsgerichts werden auf Antrag des Vorsitzenden von der
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Generaldirektion der K. B. Staatseisenbahnen bestellt.
Dem Schiedsgerichtsvorsitzenden steht die unmittelbare Dienstaufsicht über die
Hilfsbeamten des Schiedsgerichts zu.
Die Geschäftsräume und Geschäftsbedürfnisse des Schiedsgerichts werden auf Antrag
des Schiedsgerichtsvorsitzenden von der Aufsichtsbehörde der Arbeiterpensionskasse beschafft.
Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, der Beisitzer und der
gewählten Aerzte werden durch das Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich
Bayern bekannt gemacht.
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben.
Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und ihre
Aussagen eidlich erhärten zu lassen.
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, unter denen
sich je zwei Vertreter der K. B. Staatseisenbahnverwaltung und zwei Vertreter der
Kassenmitglieder befinden müssen.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit und sollen
spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung den Parteien zugestellt werden.
Beisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig
sich einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, können vom
Vorsitzenden mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark belegt werden, deren Betrag
der Arbeiterpensionskasse Abtheilung A zufließt.
Dem Schiedsgerichte in Unfallversicherungssachen eingereichte Urkunden sind den Betheiligten
rechtzeitig mitzutheilen; inwieweit ärztliche Zeugnisse in gleicher Weise mitzutheilen
sind, unterliegt zunächst der Entscheidung des Vorsitzenden. Das Schiedsgericht ist
befugt, anzuordnen, daß die unterlassene Mittheilung nachzuholen ist.
Das Schiedsgericht ist befugt, in Unfallversicherungssachen den Verletzten, deren
Erscheinen bei der Verhandlung als erforderlich bezeichnet ist oder angesehen wird,
eine Reiseentschädigung zuzubilligen.
Im Uebrigen finden auf das Verfahren vor dem Schiedsgerichte die Bestimmungen
der Kaiserlichen Verordnung vom 22. November 1900, betreffend das Verfahren vor
den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung, entsprechende Anwendung.
Der Vorsitzende und die Beisitzer verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Dem Vorsitzenden
und seinen Stellvertretern sowie den als Vertreter der K B. Staatseisenbahnverwaltung
bezeichneten Beisitzern darf aus den Mitteln der Arbeiterpensionskasse eine Vergütung
nicht gewährt werden. Die seitens der Vertreter der Arbeiter gewählten Beisitzer
erhalten die ihnen aus Anlaß ihrer Dienstleistung erwachsenden nothwendigen baaren
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