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Auslagen nach der wirklichen Aufwendung und den entgangenen Arbeitsverdienst nach
ihrem wirklichen Tageseinkommen vergütet. Bei Reisen, welche diese Beisitzer zu
unternehmen haben, erhalten sie außer der Vergütung des Lohnausfalles ein Taggeld
von vier Mark und, sofern nicht freie Eisenbahnfahrt gewährt wird, das Eisenbahn-
* fahrgeld für die dritte Wagenklasse. Der Vorsitzende setzt die den Beisitzern zu
« gewährenden Bezüge fest.
101 25. Der auf die Unfallversicherung treffende Antheil an den Kosten des Schiedsgerichts
10% ist nach Ablauf des Rechnungsjahres der Arbeiterpensionskasse Abtheilung A von der
K. B. Staatseisenbahnverwaltung zu erstatten. Dabei wird das Verhältniß zu
Grunde gelegt, in welchem die Zahl derjenigen gegen ihre Bescheide eingelegten Berufungen,
welche in diesem Jahre erledigt worden sind, zur Gesammtzahl der von dem Schieds-
gerichte in demselben Zeitraume erledigten Berufungen steht. Die Vertheilung der
Kosten auf die Arbeiterpensionskasse Abtheilung A und die K. B. Staatseisenbahn-
verwaltung erfolgt durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
10 Die Kosten des Verfahrens, welche durch die einzelnen Streitfälle erwachsen,
sowie solche besondere Kosten, welche durch die ausnahmsweise Zuziehung von Beisitzern
gemäß Ziffer 11 entstehen, sind von demjenigen Träger der Versicherung zu zahlen,
gegen dessen Bescheid die Berufung eingelegt ist.
1015“ 26. Das Schiedsgericht ist befugt, den Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur
6 Last zu legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irre-
führung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt worden sind.
Artikel II.
Zu 8§ 40.
1. In § 40 wird in Ziffer 2 als lit. b folgender Absatz eingefügt:
b) bei Mitgliedern, welche eine im Voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder
Jahre vereinbarte feste baare Vergütung beziehen, der dreihundertste Theil der
jährlichen oder für das Jahr berechneten Vergütung;
2. Der bisherige Absatz lit. b erhält den Ordnungsbuchstaben c.
Artikel III.
Zu § 45.
In 8§ 45 ist die Ziffer lc zu streichen.
Artikel IV.
Zu § 58.
§ 58 Ziffer 10 erhält folgende Fassung:
92 10. Die von den Vertretern der Kassenangehörigen gewählten Vorstandsmitglieder ver-
walten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten die ihnen aus Anlaß ihrer Dienstleistungen