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erwachsenden nothwendigen baaren Auslagen nach der wirklichen Aufwendung und den
entgangenen Arbeitsverdienst nach ihrem wirklichen Tageseinkommen durch die Kasse
vergütet. Bei Reisen, welche solche Mitglieder mit Genehmigung des Vorsitzenden
im Interesse der Kasse zu unternehmen haben, erhalten sie außer der Vergütung des
Lohnausfalles ein Taggeld von vier Mark und, soferne nicht freie Eisenbahnfahrt
gewährt wird, das Eisenbahnfahrgeld für die dritte Wagenklasse.
Artikel V.
Zu § 61.
§ 61 erhält als Ziffer 19 folgenden Zusatz:
19. Die Wahlbeisitzer verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten die ihnen aus
Anlaß ihrer Dienstleistungen erwachsenden nothwendigen baaren Auslagen nach der
wirklichen Aufwendung und den entgangenen Arbeitsverdienst nach ihrem wirklichen
Tageseinkommen durch die Kasse vergütet.
Bei Reisen, welche die Wahlbeisitzer aus Anlaß der Wahl im Interesse der Kasse
zu unternehmen haben, erhalten sie außer der Vergütung des Lohnausfalles ein Taggeld
von vier Mark und, soferne nicht freie Eisenbahnfahrt gewährt wird, das Eisenbahn-
fahrgeld für die dritte Wagenklasse.
Artikel VI.
Zu § 63.
In 8 63 Ziffer 1 Satz 1 sind die Worte:
„außer den von ihr vorzunehmenden Wahlen zum Vorstande“
zu streichen; dagegen ist dieser Ziffer unter Buchstabe e beizufügen:
e) die Wahl der Mitglieder des Kassenvorstandes (§ 58 Ziffer 1a) sowie der
Beisitzer des Schiedsgerichts (§ 31 Ziffer 7).
Artikel VII.
Vollzugsbestimmung.
Die vorstehenden Aenderungen wurden in der Generalversammlung der Arbeiterpensionskasse
vom 12. mit 14. Dezember 1900 einstimmig beschlossen, vom K. Staatsministerium des
Königlichen Hauses und des Aeußern nach Zustimmung des Bundesrathes mit Entschließung
vom 15. April 1901 Nr. 23961I gemäß § 67 Ziffer 2 der Satzungen genehmigt.