Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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erwachsenden nothwendigen baaren Auslagen nach der wirklichen Aufwendung und den 
entgangenen Arbeitsverdienst nach ihrem wirklichen Tageseinkommen durch die Kasse 
vergütet. Bei Reisen, welche solche Mitglieder mit Genehmigung des Vorsitzenden 
im Interesse der Kasse zu unternehmen haben, erhalten sie außer der Vergütung des 
Lohnausfalles ein Taggeld von vier Mark und, soferne nicht freie Eisenbahnfahrt 
gewährt wird, das Eisenbahnfahrgeld für die dritte Wagenklasse. 
Artikel V. 
Zu § 61. 
§ 61 erhält als Ziffer 19 folgenden Zusatz: 
19. Die Wahlbeisitzer verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten die ihnen aus 
Anlaß ihrer Dienstleistungen erwachsenden nothwendigen baaren Auslagen nach der 
wirklichen Aufwendung und den entgangenen Arbeitsverdienst nach ihrem wirklichen 
Tageseinkommen durch die Kasse vergütet. 
Bei Reisen, welche die Wahlbeisitzer aus Anlaß der Wahl im Interesse der Kasse 
zu unternehmen haben, erhalten sie außer der Vergütung des Lohnausfalles ein Taggeld 
von vier Mark und, soferne nicht freie Eisenbahnfahrt gewährt wird, das Eisenbahn- 
fahrgeld für die dritte Wagenklasse. 
Artikel VI. 
Zu § 63. 
In 8 63 Ziffer 1 Satz 1 sind die Worte: 
„außer den von ihr vorzunehmenden Wahlen zum Vorstande“ 
zu streichen; dagegen ist dieser Ziffer unter Buchstabe e beizufügen: 
e) die Wahl der Mitglieder des Kassenvorstandes (§ 58 Ziffer 1a) sowie der 
Beisitzer des Schiedsgerichts (§ 31 Ziffer 7). 
Artikel VII. 
Vollzugsbestimmung. 
Die vorstehenden Aenderungen wurden in der Generalversammlung der Arbeiterpensionskasse 
vom 12. mit 14. Dezember 1900 einstimmig beschlossen, vom K. Staatsministerium des 
Königlichen Hauses und des Aeußern nach Zustimmung des Bundesrathes mit Entschließung 
vom 15. April 1901 Nr. 23961I gemäß § 67 Ziffer 2 der Satzungen genehmigt.
	        
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