Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

W 23. 423 
fl. Regierung, Kammer der Finanzen, 
an das fl. Rentamt 
Auf Grund des Art. 59 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1899, die 
Gewerbsteuer betreffend, wird im Einverständnisse mit der K. Regierung, Kammer 
des Innern, für die im vorstehenden Verzeichnisse aufgeführten Gemeinden des 
Rentamtsbezirkes . ..nämlich: 
dieSteuerperiodefürdieGewerbsteuer,welcheaml.Januar19..begonnen 
hat, auf vier Jahre erstreckt. 
, den 
K. Regierung, Kammer der Finanzen,
	        
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