Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Ohne diesen Erfordernissen genügt zu haben darf Niemand Personen oder Güter zu 
einem Dampfschiff bringen oder von demselben abholen. 
Bei Nacht dürfen Passagiere nur unter Anlegen an Landungsbrücken aufgenommen 
oder abgesetzt werden. 
8 23. 
Vom Kuppeln und Anhängen der Schiffe. 
Oberhalb Kelheim ist das Kuppeln von freifahrenden Ruderschiffen verboten; von da 
abwärts dürfen in der Thalfahrt zwei solche Ruderschiffe neben einander gekuppelt werden. 
Oberhalb Regensburg ist die Thalfahrt der Schleppdampfer mit zwei im Anhang ge- 
führten, neben einander gekuppelten Schleppkähnen gestattet. 
Von Regensburg abwärts ist in der Thalfahrt das Kuppeln eines Schleppkahnes an 
die Seite des Schleppdampfers und das Führen von 3 neben einander gekuppelten Schlepp- 
kähnen im Anhang gestattet. 
Jedoch dürfen die neben einander gekuppelten Schiffe niemals mehr als 25 m Gesammt- 
breite beanspruchen. 
8 24. 
Stricken der Flöße. 
Das Stricken und Zusammenhängen der Flöße ist erlaubt, wenn dadurch die in 8 3 
festgesetzte Länge und Breite der Flöße nicht überschritten wird. 
Flöße während des Ganges zu stricken ist unter allen Umständen verboten. 
s 26. 
Anfang und Schluß der Floßfahrt, deren Unterbrechung durch Hochwasser. 
Die Floßfahrt beginnt nach dem Abgange des Eisstoßes auf der Donau und endigt 
mit dem Eintreten von Grundeis. 
Als Maximum der Pegelhöhle, bis zu welcher die Floßfahrt innerhalb dieser Zeit aus- 
geübt werden darf, wird bestimmt: 
a) 1,50 m am Günzburger und Dillinger Pegel 
b) 2,30 m am Donauwörther und Neuburger Pegel 
c) 2,20 m am Ingolstädter Pegel 
d) 2,30 m am Regensburger Pegel.
	        
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