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Formular II.
Bekanutmach ung.
Die Anlage der Gewerbsteuer nach Art. 59 Abs. 3 des Gewerbsteuergesetzes für die
Jahre 19 u. 19
Auf Grund des Art. 59 Abs. 3 des Gewerbsteuergesetzes hat die K. Regierung,
Kammer der Finanzen, die Ermächtigung ertheilt, in
der Gemeinde .. die Steuerperiode 19 /19 für die
Gewerbsteuer auf die Jahre 19. und 19 zu erstrecken.
Jedoch ist auch in diesem Falle für die beiden Jahre 19 und 19 eine neue
Steueranlage für diejenigen Gewerbetreibenden vorzunehmen, bezüglich deren dieß von dem
Gewerbetreibenden oder vom Rentamte verlangt wird.
Es werden deßhalb alle Personen, Gesellschaften oder Genossenschaften, welche ein Ge-
. . . . .. . 10. März 1879
werbe betreiben, mit Ausnahme jener, die ausschließlich nach dem Gesetze vom 20. Dezemher 188.
über die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen zu besteuern sind, ferner die nach
Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes aufgestellten Vertreter auswärtiger gewerblicher Unternehmungen,
öffentlich aufgefordert, für den Fall, daß sie für die Jahre 19 . und 19 nenu ein-
gesteuert werden wollen, dieß bei Vermeidung der späteren Nichtberücksichtigung längstens bis
zut bei der Gemeindebehörde ausdrücklich zu erklären
und zugleich ihre Steuererklärung nach Vorschrist des Art. 28 unter der Versicherung, daß
die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind, entweder schriftlich oder mündlich
abzugeben.
Will nach Art. 22 des Gesetzes eine Steuerbefreiung oder Steuerminderung in Anspruch
genommen werden, so ist die Art des für die Voraussetzungen derselben zu liefernden Nach—
weises in der Steuererklärung zu bezeichnen und hierin auch der nach Art. 22 Abs. 3
erforderliche Antrag zu stellen.
Für obige Erklärungen werden die Formularien, im (folgt Bezeichnung des Abgabe—
lokals3. . . . kbostenfrei verabfolgt. Ebendaselbst sind diese
Erklärungen einzureichen und können mündliche Erklärungen abgegeben werden.
Die auf den Fassionsformularien beigefügten Erläuterungen sind genau zu beachten.
Wer seine Steuererklärung nicht innerhalb der oben vorgesteckten, Frist abgibt, verliert
die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Steuerveranlagung für die betreffende Steuerperiode,
insoferne nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen
(Art. 30 des Gesetzes).