Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M 23. 425 
Wer hinsichtlich des von ihm unternommenen oder zu vertretenden Gewerbes bei der 
Abgabe der Steuererklärung die in derselben nach Vorschrift des Gesetzes für die Feststellung 
der Gewerbsteuer zu bezeichnenden Angaben unrichtig oder unvollständig in einer Weise macht, 
welche zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet ist, macht sich der Hinterziehung der 
Gewerbsteuer schuldig und unterliegt einer Geldstrafe im zehnfachen Betrage derjenigen Jahres- 
steuer, deren Hinterziehung unternommen wurde, oder, falls der Jahresbetrag dieser Steuer 
ziffermäßig nicht festgestellt werden kann, einer Geldstrafe bis zu 2000 JXK (Art. 64 Abs. 1 
des Gesetzes). 
„den . . . ten 
Gemeindeverwaltung 
Magistrat der Stadt 
  
Anmerkung: 
Werden für die Aufnahme mündlicher 
Steuererklärungen von Seite der Gemeinde 
bestimmte Tage festgesetzt, so ist dieß in 
der Bekanntmachung zu bemerken.
	        
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