Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M 23. 427 
Rentamtsbeziir Formular IV. 
Verzeichniß 
der in der n- eeetriebenen Gewerbe und wohnhaften Gewerbe- 
treibenden, bezüglich deren für die Jahre 19 und 19 äeine neue Steueranlage gemäß 
Art. 59 Abs. 3 des Gewerbsteuergesetzes verlangt wird. 
  
Vorbemerkungen. 
In das gegenwärtige Verzeichniß sind jene im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe 
und wohnhaften Gewerbetreibenden aufzunehmen bezüglich deren in der Gemeinde, in welcher 
die Steuerperiode für die Gewerbsteuer auf vier Jahre erstreckt ist, doch eine Steuer-Neu- 
anlage für die Jahre 19 und 19 erlangt wird. Der Eintrag hat sich jedoch auf 
. : 10. März 1879 
Gewerbe, welche ausschließend unter das Gesetz vom 20. Desember 1607, die Besteuerung des 
Gewerbebetriebs im Umherziehen betreffend, (Gesetz= und Verordn.-Bl. 1897 S. 424 ff.) 
fallen, nicht zu erstrecken. 
Diejenigen Gewerbetreibenden, deren Wohnung und Geschäftslokale (Werkstätten, Läden rc.) 
in verschiedenen Häusern sich befinden, sind bei jenem Hause vorzutragen, in welchem sie 
wohnen Jedoch ist für das anßerhalb des Wohnhauses befindliche Geschäftslokal das Haus, 
in welchem letzteres sich befindet, nach Hausnummer und Straße genau zu bezeichnen. 
  
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