Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Wer hinsichtlich des von ihm unternommenen oder zu vertretenden Gewerbes bei der 
Abgabe der Steuer-Erklärung die in derselben nach Vorschrift des Gesetzes für die Fest- 
stellung der Gewerbsteuer zu bezeichnenden Angaben unrichtig oder unvollständig in einer 
Weise macht, welche zur Verkürzung der Stener zu führen geeignet ist, macht sich der 
Hinterziehung der Gewerbsteuer schuldig und unterliegt einer Geldstrafe im zehnfachen Be- 
trage derjenigen Jahressteuer, deren Hinterziehung unternommen wurde, oder, falls der 
Jahresbetrag dieser Steuer ziffermäßig nicht festgestellt werden kann, einer Geldstrafe bis zu 
2000 -#X (Art. 64 Abs. 1 des Ges.). 
, den ten. 
K. Rentamt.
	        
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