Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M 24. 
Nr. 11181. 
433 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde 
Fürth betreffend. 
+K. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Biürgerlichen 
Gesetzbuches und § 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 1229) der Stadtgemeinde Fürth auf Grund der Beschlüsse der 
gemeindlichen Kollegien vom 2. und 29. bezw. 26. März ds. Is. und des staatsaufsicht- 
lichen Bescheides der K. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 7. ds. Mts. 
die Genehmigung zur Ausgabe 40iger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesammt- 
nennwerthe von 4000000 JAX und zwar: 
Lit. A Nr. 1—1000 zu je. 2000 , 
„ B „ 1—1400 „ „ 1000 „, 
„ C„ 1— 800 „ „ 500 „, 
„ D „ 1—1000 „ „ 200 „, 
ausgestellt vom 1. Oktober 1901 und halbjährig 
zinslich, ertheilt. 
München, den 22. Mai 1901. 
am 1. April und am 1. Oktober ver- 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
—. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme sremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 3. Mai ds. Is. dem K. Kutscher 
Max Schuster und dem K. Büchsenspanner 
Ludwig Sckell für die ihnen von Seiner 
Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von 
Preußen, verliehene K. preußische Rothe Adler- 
Medaille, ferner dem K. Kutscher Georg Müller 
für die ihm von Seiner Durchlaucht dem Erb- 
prinzen zu Hohenlohe-Langenburg, Regierungs- 
verweser in den Herzogthümern Sachsen-Coburg 
und Gotha, verliehene, dem Herzoglich Sachsen- 
Ernestinischen Hausorden affiliirte Verdienst- 
Medaille in Silber, 
unter'm 10. Mai 1901 dem Leogations- 
Sekretär bei der kaiserlich deutschen Botschaft 
in St. Petersburg Dr. von Kühlmann, 
als bayerischen Staatsangehörigen, für das 
ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem
	        
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