Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

8 26. 
Fahrregeln für Flöße. 
Um die Schifffahrt nicht zu hindern, auch die Ueberfahrten nicht übermäßig zu ver— 
zögern, dürfen die Flöße nicht dicht hintereinander oder nebeneinander fahren, sondern sollen 
wenigstens 300 m von einander entfernt bleiben. 
Beim Eintritt eines ungünstigen Wasserstandes müssen die Flöße, wo solches immer die 
Beschaffenheit der Ufer und des Flußbettes gestattet, nach der dem Ziehweg entgegengesetzten 
Seite einfahren und sich so aufstellen, daß die Schifffahrt und die Ueberfahrt nicht ge- 
hindert werden. 
IV. Abtheilung. 
Vermischte Bestimmungen. 
8 27. 
Vorschriften für Fähren mit schwebenden Spannseilen, für Bade— 
anstalten u. s. w. 
Die Ueberführer und die Führer von Fähren mit schwebenden Spannseilen dürfen bei 
Annäherung eines Schiffes oder Floßes nicht abfahren, bevor das Fahrzeug vorüber ist. 
Die Inhaber von Fähren mit schwebenden Seilen sind verbunden, das Spannseil an 
beiden Ufern in einer Höhe zu befestigen, daß die tiefste Einsenkung auf der Strecke oberhalb 
Regensburg nicht unter 12 m und auf der Strecke unterhalb Regensburg nicht unter 14 m. 
über den niedrigsten Wasserstand herabreicht. 
Badeanstalten, die sich am Leinpfadufer befinden, deßgleichen sonstige Anlagen oder 
Gegenstände, welche den Leinzug hindern, müssen von den Inhabern mit vollständigen Seil- 
leitungen versehen werden. 
§ 28. 
Kontroll= und Strafbestimmungen. 
Die Polizeibehörden haben die Befolgung der gegenwärtigen Bestimmungen zu über- 
wachen und die zur Aufrechthaltung derselben nothwendigen Anordnungen zu treffen. 
Uebertretungen der hier gegebenen Vorschriften unterliegen, abgesehen von dem etwa 
zu leistenden Schadensersatze, nach Art. 100 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, „die Be- 
nützung des Wassers“ betr., einer Geldstrafe bis zu 180 Mark oder einer Haftstrafe bis 
zu einem Monate 
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