Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

435 
eseh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
    
  
M 25. 
München, den 31. Mai 190l1. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 29. Mai 1901, den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie den Geschäfts- 
betrieb der Gesindevermether und Stellenvermittler betreffend. — Bekanutmachung vom 20. Mai 1901, 
die Hinterlegung zu offenem Depot betreffend. — Bekanntmachung vom 23. Mai 1901, Ausgabe von 
Schurdverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde Amberg betreffend. — Bekanntmachung 
vom 25. Mai 1901, die Behandlung der Depositen bei den K. Bankkassen betreffend. — Handelsagentur der 
Vereinigten Staaten von Amerika in Bamberg. 
  
Nr. 12324. 
Bekanntmachung, den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie den Geschäftsbetrieb 
der Gesindevermiether und Stellenvermittler betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 38 Abs. 1, 3 und 4 der Gewerbeordnung (R.-G.-Bl. 1900 
S. 871 ff.) werden über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den 
Geschäftsbetrieb der Gesindevermiether und Stellenvermittler nachstehende Vorschriften erlassen: 
§ 1. 
Jede Person, welche das Gewerbe eines Gesindevermiethers oder Stellenvermittlers 
betreibt, ist zur ordnungsmäßigen Führung von Geschäftsbüchern nach den beigefügten For- 
mularen A und B verpflichtet. 
70
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.