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§ 2.
Die Geschäftsbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen
versehen sein. Sie müssen, bevor sie in Gebrauch genommen werden, der Distriktspolizei-
behörde des Wohnortes des Geschäftsinhabers, in München der Polizeidirektion vorgelegt werden.
Findet diese die Bücher in Ordnung, so genehmigt sie die Verwendung derselben unter
dem Beidrucke des Amtssiegels, indem sie zugleich auf der ersten Seite die Anzahl der
Seiten bemerkt.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften von
neuen Blättern ist untersagt.
Rasuren dürfen nicht vorgenommen, die Eintragungen müssen leserlich gemacht und
erhalten werden.
Geschäftsbücher, welche nicht mehr benützt werden sollen, sind unter Angabe des Datums
abzuschließen, der zuständigen Distriktspolizeibehörde (Abs. 1) zur Bestätigung des Abschlusses
vorzulegen und von der letzteren nach erfolgtem Abschluß zur Aufbewahrung an die Gesinde-
vermiether und Stellenvermittler zurückzugeben. Nach dem Abschluß dürfen weitere Ein-
tragungen nicht mehr gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird.
Die Geschäftsbücher dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Distriktspolizeibehörde
ganz oder theilweise vernichtet oder aus den Geschäftsräumen entfernt werden.
83.
Die Einträge in die Geschäftsbücher sind, soweit sie sich auf die Person des die Ver—
mittlung in Anspruch Nehmenden und die Art der zu besetzenden oder gesuchten Stelle
beziehen, sofort nach Ertheilung des Vermittlungsauftrags, die persönlich oder schriftlich
erfolgen kann, im Uebrigen nach Abschluß des vermittelten Gesinde- oder Dienstvertrags zu
bewirken.
Kommt ein Vertrag nicht zu Stande oder wird der ertheilte Auftrag zurückgenommen,
so ist dies zu vermerken.
Schriftliche Aufträge müssen alles zum Eintrage Erforderliche enthalten; ist dies nicht
der Fall, so sind solche zur Ergänzung zurückzugeben.
84.
Die Geschäftsankündigungen der Gesindevermiether und Stellenvermittler müssen den
Thatsachen entsprechen.
Insbesondere ist die öffentliche Ankündigung von offenen Stellen und Diensten durch
Zeitungen oder auf anderem Wege nur dann zulässig, wenn durch die Geschäftsbücher nach-
weisbare Aufträge hiefür vorliegen.