Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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88. 
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler sind berechtigt, für ihre ordnungsmäßigen 
Dienstleistungen Gebühren unter Beachtung des § 75 a der Gewerbeordnung nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen zu erheben: 
Jeder Gesindevermiether und Stellenvermittler hat einen Gebührentarif festzusetzen und 
denselben in zwei gleichlautenden Exemplaren bei der Ortspolizeibehörde, in München bei 
der Polizeidirektion einzureichen. 
Eine andere Entlohnung als die im Gebührentarife vorgesehenen Gebühren darf unter 
keiner Form gefordert oder angenommen werden. 
Der Gebührentarif ist innerhalb und außerhalb des Geschäftslokals gut leserlich an 
einer leicht in die Augen fallenden Stelle anzubringen. 
Die Vermittlungsgebühr darf nur dann erhoben werden, wenn die Vermittlungsthätig- 
keit zum Abschluß eines giltigen Dienstvertrages geführt hat. Sie ist von demjenigen zu 
entrichten, der den Auftrag ertheilt hat. Haben die beiden Vertragstheile Aufträge ertheilt, 
die zum Abschluß dieses Dienstvertrages geführt haben, so darf der von beiden Theilen ge- 
zahlte Gesammtbetrag die einmalige Vermittlungsgebühr nicht übersteigen. 
§ 9. 
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler dürfen mit solchen auswärtigen Vermitt- 
lungsgeschäften nicht in Verbindung treten, die ihnen von der zuständigen Distriktspolizei= 
behörde als unzuverlässig bezeichnet werden. 
Bei der Vermittlung von Stellen im Auslande an weibliche Personen haben die 
Gesindevermiether und Stellenvermittler alle Verhältnisse mit besonderer Sorgfalt zu erheben, 
um Schädigungen der Stellesuchenden, namentlich in sittlicher Beziehung fernzuhalten. Für 
minderjährige weibliche Personen muß außerdem die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters 
(der Eltern, des Vormundes) zur Annahme einer ausländischen Stelle vorliegen. 
§ 10. 
Dienstbotenbücher, Zeugnisse, Legitimationspapiere oder sonstige von Stellesuchenden bei 
Gesindevermiethern und Stellenvermittlern hinterlegte Gegenstände dürfen von letzteren gegen 
den Willen der Hinterleger nicht zurückbehalten werden, sondern sind denselben auf Verlangen 
sofort auszuhändigen. 
§ 11. 
Stellesuchende dürfen von Gesindevermiethern und Stellenvermittlern weder beherbergt 
noch verköstigt werden.
	        
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