Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

MW 26. 449 
berührt. Zur Erlassung der Herausgabeweisung (§ 49 Abs. 1 der Hinterlegungsordnung) 
ist in Vormundschafts= und in Nachlaßsachen das Vormundschafts= und das Nachlaßgericht, 
in den übrigen Fällen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die mit der Verwaltung 
des offenen Depots betraute Bankanstalt ihren Sitz hat. 
Von der Uebernahme von Depots, welche für einen Mündel, einen Pflegling oder 
ein verbeistandetes Kind übergeben werden, hat die Bankanstalt das Vormundschaftsgericht 
zu verständigen, die Bankanstalt kann das Vormundschaftsgericht auch ersuchen, den Depot- 
schein dem Vormunde, Pfleger, Beistand oder Inhaber der elterlichen Gewalt auszu- 
händigen. 
München, den 20. Mai 1901. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Leonrod. 
  
  
Nr. 11687. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde 
Amberg betreffend. 
#Staatsministerium des Innern. 
Durch Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
und § 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt Seite 1229) der Stadtgemeinde Amberg auf Grund der Beschlüsse der gemeindlichen 
Kollegien vom 15. April ds. Is. und des staatsaufsichtlichen Bescheides der K. Regierung der 
Oberpfalz und von Regensburg, Kammer des Innern, vom 1. Mai ds. Is. im Einverständ- 
nisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen die Genehmigung zur Aus- 
gabe 40oiger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesammtnennwerthe von 400 000 Jd, 
und zwar: 
Lit A Nr. 1— 75 zu je 2000 M, 
*. B » 1—120 I57' v7 1000 l!’?"“ 
5#½ □ 5? 1—200 77 ?5r 500 ?70 % 
5?) D 77 1—150 J5' ?„çsß 200 l5?'" ?" 
ausgestellt vom 1. August 1901 und halbjährig am 1. Februar und am 1. August ver- 
zinslich, ertheilt. 
München, den 23. Mai 1901. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
	        
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