MW 26. 449
berührt. Zur Erlassung der Herausgabeweisung (§ 49 Abs. 1 der Hinterlegungsordnung)
ist in Vormundschafts= und in Nachlaßsachen das Vormundschafts= und das Nachlaßgericht,
in den übrigen Fällen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die mit der Verwaltung
des offenen Depots betraute Bankanstalt ihren Sitz hat.
Von der Uebernahme von Depots, welche für einen Mündel, einen Pflegling oder
ein verbeistandetes Kind übergeben werden, hat die Bankanstalt das Vormundschaftsgericht
zu verständigen, die Bankanstalt kann das Vormundschaftsgericht auch ersuchen, den Depot-
schein dem Vormunde, Pfleger, Beistand oder Inhaber der elterlichen Gewalt auszu-
händigen.
München, den 20. Mai 1901.
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Leonrod.
Nr. 11687.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde
Amberg betreffend.
#Staatsministerium des Innern.
Durch Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuches
und § 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt Seite 1229) der Stadtgemeinde Amberg auf Grund der Beschlüsse der gemeindlichen
Kollegien vom 15. April ds. Is. und des staatsaufsichtlichen Bescheides der K. Regierung der
Oberpfalz und von Regensburg, Kammer des Innern, vom 1. Mai ds. Is. im Einverständ-
nisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen die Genehmigung zur Aus-
gabe 40oiger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesammtnennwerthe von 400 000 Jd,
und zwar:
Lit A Nr. 1— 75 zu je 2000 M,
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ausgestellt vom 1. August 1901 und halbjährig am 1. Februar und am 1. August ver-
zinslich, ertheilt.
München, den 23. Mai 1901.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.