Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Nr. 40771II. 
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
##Staatsministerium des fKöniglichen Hauses und des Aeußern. 
In der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1899 
Seite 1075 ff.) treten nachstehende Aenderungen ein: 
1) In Nr. XV Ziffer 1 Abs. 1 ist als zweiter Satz einzufügen: 
„Statt geflochtener Körbe können auch Metallkörbe verwendet werden; in 
diesem Falle muß das Verpackungsmaterial zwischen dem Behälter und dem 
Metallkorbe so beschaffen sein, daß es den Behälter gegen Bruch sichert und weder 
durch den Inhalt des Behälters noch durch Funken in Brand gerathen kann.“ 
Im Eingange des Abs. 2 ist statt der Worte „Falls dieselben“ zu 
setzen: „Falls die Säuren“. 
2) In der Nr. XXXVer#ist vor „Dahmenit“ einzufügen: 
„Chlorat-Sprengstoffen (Gemenge von Kaliumchlorat mit Ricinusöl 
und Nitronaphtalin oder Dinitrotoluol, die nicht mehr als 80 Prozent Kalium- 
chlorat enthalten).“ 
Die Aenderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 19. Juni 1901. 
Dr. Graf v. Crailsheim. 
  
Hofdienst-Machrichten. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
mit Allerhöchster Entschließung vom 12. Juni 
ds. Is. den K. Hofrath Karl Ritter von 
Stehle unter Anerkennung seiner lang- 
jährigen pflichttreuen und verdienstvollen Amts- 
thätigkeit vom 1. Juli ds. Is. ab in den 
dauernden Ruhestand zu versetzen, ferner 
unterm 17. Juni ds. Is. den Leutnant 
im 1. Ulanen-Regiment Otto Grafen von 
  
Almeida auf allerunterthänigstes Ansuchen 
zum Königlichen Kammerjunker zu ernennen. 
  
K. Belgisches Tonsulat in München. 
  
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayerns Verweser, 
haben unter'm 26. Mai ds. Is. allergnädigst 
zu genehmigen geruht, daß der biherige 
K. Belgische Consul Ludwig Steub in München 
in der Eigenschaft eines K. Belgischen Honorar= 
Generalconsuls anerkannt werde. ·
	        
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