8 m Krlegsamt.
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Vorschläge nicht eingereicht, so sind Vorschläge von den
beruflichen Organisationen der Arbeitgeber und enehmier
innerhalb ihres Bezirkes, oder, falls in ihrem Be-Alrke
eine besondere Organtsation nicht vorhanden ist,
von den Organisationen des nächstgrößeren Bezirkes
einzuholen.
Dea vor die Schlichtungsausschüsse Streitigkeiten
bon einer großen Anzahl von Berufsgruppen kommen
werden, wird es zweckmähig sein, die Tagesordnungen
der Sibungen nach Berussgruppen festzusetzen, damit
Die kostspielige Hinzuziehung einer großen Anzahl von
unständigen Mitgliedern zu einer Sitzung vermieden
wird. Der Begriff „Berufsgruppe“ ist nicht zu eng
zu fossen.
* Sitz und Hbgrenzung der Russchüsse.
. Der vorliegenden Nummer ist als Beilage eine Zusommenstellung
der Sitze und Abgrenzungen der Feststelsungs-
Einbernfungs- und Schlichtungs-Ausschüsse beigeeligt.
Ulster von Dienstverträgen für
Hilfsdienstpflichtige.
I.) Dienstverträge bei Verwendung tülfsdienstpflichtiger
im Inland.
Dienstvertrag für die Hilfsdjenstpflichtigen, die als Ersatz
für Militärpersonen eingestellt werden.
Jauf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst
vom 5, Dezember 1916 (R. G. Blatt S. 1333). schen Hilfsdienk
geboren འiiitt————— T————! ———23—
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Milikärverhältnisse.
wird hlerdurch als
ängef##ellt unter solgenden Bedingungen:
1. Der Dienstantritt erfolgt am
F. Die Vergülung beträgt Mk. (in Worten
Mart) und ist nachträglich zahlbar.“)
1 . Die Kündigungsfrift ist (sofern nicht zunächit eine Vrahs
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beit bereinbart ist) 2 Wochen zum Monatsschlchdt eine Probe—
R#ntliche Mlittellunge
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n und Nadirichten
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Nummer 7
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6. Imm Kranlheitsjalle sst dem Arbeitgeber sofort auf schnell.
siem. Wege Mitteilung zu machen und auj Verlangen des Arbekt-Vebers
cin ärztliches Attest elnzureichen. )
7 Mebenbeschäftigungen dürsen nur mit Zustimmung des
Arbeitgebers übernommen werden. Die erteille Zustimmung ist
ie derzeit widerruslich.
#8. Der Ungeflellle ist zu unbedingtem Gehorsam gegenüben
seinem Vorgesetzten, zu peinlichster Pflichttireue bei Erfüllung
seiner Dienstobliegenheiten und zu jeder Förderung der vaterländischen
Interessen verpflichtet; insbesondere hat er und zwar
auch nach Beendigung des Dienstverhälinisseg über alle dienstlichen
Vorhünge strengste Verschwiegenheit zu bewahren. -
Der Angestellte belennt durch seine Unterschrift, über das
Geseh betreffend Verrat milikärischer Geheimnisse vom 3. Juni
1014 sowie über die Bestimmungen der §58 97—98 und 180 des-Strafgesetzbuches
für das Deutsche Nelch vom 15. Mai 1871 unter,
richtet worden zu sein.
D. Die sofortige Entlossung ohne Einhalkung einer Kündigungsfrist
erfolgt beim Vorliegen eines wichligen Grundes, insbesondere
u oll der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen zu 7
und 8.
10. Elwa bestehende Gausordnungen gelten als Gestaudieil des
Vertrages.
111. Für die Stempelung dieses Verkrages gelten dle gesetzlichen
Bestlmmungen.
EMW———————sunterschrift
des
Angestellien.
Unterschrift der anstellenden
Behörde.
——
,) Im Falle des Wedürfnisses sind Zulagen zu gewähren
für die zu versorgenden Familienangehörigen.
**) Nach Bedarf zu ändern.
Zu dem vorsftehenden Multer eines Dienstvertrages wird
bemerkt:
Nriegsministerlum.
Krlegsamix.
stad M. 4. 7%. K
vom 14. 1. 1917.
1. Besondere Dieustverträge nach diesem
Muster sind nur abzuschließen beim Eintritt von
Hiilfsdienstpflichtigen in solche Stellen oder Betriebe, fün
die die Arbeitsbedingungen nicht allgemein sestgelegt
find. Soweit allgemeine Ordnungen üben
die Arbeitsbedingungen bestehen, finden sis
ebenso wie auf die nicht Hilfsdienstpflichtigen auch auf
die hilfsdjenstpflichtigen Arbeiter, ohne Unterschied, ob
sie sich freiwillig gemeldet haben oder überwiesen worden
sind, Anwendung.
2. (Zn Ziffer 3 des Musters), Allgemeine Anweisungen üben
die Vergütung können vorläufig nicht gegeben werden;
maßgebend find die ortsüblichen Sähe. Alsorts-.
üblicher Lohn ist nicht der auf Grund der Versicheordnung
von den Versicherungsbehörden festgesetzle
„Ortslohn“, sondern die Vergütung zu verstehen, die Eln
Ort durchschnittlich für die betreffende berufliche Tätigkeit
entrichtet wird. «
Inm Falle des Bedürfnisses sind Zulagen für.
die zu bersorgenden Familienangehörigen
gemäß § 8 des Gesetzes zu gewähren. Es empfiehlt
sich, sicherzustellen, daß die für die Versorgung der
ngehbrigen bestimmten Anteile ihnen auch wirklich zuommien,.
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