Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M 33. 487 
Offiziere und Beamte. 
3. Die Anweisung der Pensionszuschüsse für Offiziere und Beamte erfolgt durch das 
Kriegsministerium, Abtheilung für das Invalidenwesen, ohne daß es eines Antrags der 
Betreffenden bedarf. 
Bis zur Höhe der Zuschüsse wird die Zahlung der einzelnen Offizieren und Beamten 
gewährten dauernden Gnaden= und sonstigen fortlaufenden Unterstützungen eingestellt werden. 
4. Anträge auf Bewilligung der Alterszulage (§5 des Gesetzes) sind an das Kriegs- 
ministerium zu richten. 
Den Anträgen sind beizufügen: 
a) nach Vollendung des 55. Lebensjahrs, wenn das jährliche Gesammteinkommen 
nicht 3000 erreicht, 
amtliche Ausweise über das jährliche Gesammteinkommen. 
Bei der Berechnung des Gesammteinkommens sind außer den Pensions- 
gebührnissen und sonstigen amtlichen sowie privaten Einnahmen an baarem Gelde 
auch etwaige Naturalbezüge, Wohnung u. s. w., soweit ihr durchschnittlicher 
Geldwerth festzustellen ist, in Anrechnung zu bringen; 
b) vor Vollendung des 55. Lebensjahrs, wenn das jährliche Gesammteinkommen 
nicht 3000 J/¾ erreicht, und wenn der Pensionär dauernd völlig erwerbsunfähig ist, 
die vorstehend unter a geforderten Ausweise und außerdem der Nachweis, daß 
der Pensionär nach Lage der Verhältnisse dauernd außer Stande ist, eine 
Erwerbsthätigkeit auszuüben. 
Unteroffiziere und Gemeine. 
5. Die Zuerkennung der Pensionszuschüsse für die bereits anerkannten Kriegsinvaliden, 
auch für jene aus den Kriegen vor 1870, wird den Generalkommandos übertragen. 
6. Die Höhe der Pensionszuschüsse ist durch Gegenüberstellung der auf Grund der älteren 
Pensionsgesetze') zuerkannten und der nach diesem Gesetze zu gewährenden Gebührnisse zu ermitteln. 
Bis zur Höhe der Zuschüsse wird die Zahlung der einzelnen Unteroffizieren und Ge- 
meinen gewährten dauernden Zulagen ( Zulagen), Gnaden= und sonstigen fortlaufenden 
Unterstützungen, insbesondere auch derjenigen Unterstützungen eingestellt, welche den zu einer 
Pension von weniger als 120 ¼ jährlich anerkannten Kriegsinvaliden behufs Erreichung 
dieses Satzes aus Kapitel 31 Titel 8 bewilligt worden sind Die Zahlungseinstellung 
erfolgt durch das Kriegsministerium, Abtheilung für das Invalidenwesen. 
  
*) l. Die Dienstzulage nach § 74 des R.-M.-P.-G. wird hier nicht eingerechnet und bleibt besonders zahlbar. 
In der Rubrik „Bemerkungen“" zu Muster 1 ist entsprechender Vermerk zu machen. 
2. Unter das Gesetz fallen nur diejenigen Invaliden, welche als Kriegsinvaliden anerkannt sind, also von 
den Ganzinvaliden nur jene, welche die Kriegezulage (§ 71) beziehen. 81*
	        
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