Muster 2—
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7. Die Beantragung der Zuschüsse erfolgt von den Bezirkskommandos durch Invaliden=
Nachliste nach dem Muster 1.
Die Nachliste ist in dreifacher Ausfertigung voll ausgefüllt vorzulegen.
Die weitere Behandlung erfolgt entsprechend P. V. 75, und 76.
Außer der Anerkennungsverfügung ist auch die Pensionszuschuß-Berechnung in den
Militärpaß einzutragen.
8. Wird die Neuanerkennung eines Kriegsinvaliden bei dem Generalkommando
beantragt, so sind durch die Invalidenliste (P. V. 21) nur die auf Grund des Gesetzes
vom 27. Juni 1871 nebst Abänderungen und Ergänzungen zuständigen Gebührnisse zu
beantragen.
Der Pensionszuschuß Ges./01 ist gleichzeitig mittelst Invaliden-Nachliste (Ziff. 7) zu
beantragen und durch das Generalkommando zuzuerkennen.
9. Wird wegen Verschlimmerung oder Besserung des Invaliditätsleidens eine Um-
anerkennung erforderlich, so ist bei der Vorlage der Invaliden-Nachliste gemäß P.V. 62
gleichzeitig der Pensionszuschuß Ges.O1 zu beantragen und nach Ziff. 8 Abs. 2 zu
verfahren.
10. Auf die Alterszulage (§ 10 des Gesetzes) haben Anspruch die Ganzinvaliden
a) nach Vollendung des 55. Lebensjahrs, wenn ihr jährliches Gesammteinkommen
nicht 600 = erreicht;
b) vor Vollendung des 55. Lebensjahrs, wenn ihr jährliches Gesammteinkommen
nicht 600 ¾ erreicht, und wenn sie dauernd völlig erwerbsunfähig sind.
11. Die Zuerkennung der Alterszulage liegt den Generalkommandos ob.
Anträge auf Bewilligung derselben sind von den Bezirkskommandos nach dem Muster 2
vorzulegen.
Zwei weitere Entwürfe des Antrags — nur auf Seite 1 und 2 ausgefüllt — sind
beizufügen, um als Zahlungsanweisung bezw. zur Vorlage an das Kriegsministerium ver-
wendet zu werden (P. V. 75 Abs. 2).
Den Anträgen sind beizufügen:
a) im Falle der Ziff. 10 a amtliche Ausweise über das jährliche Gesammteinkommen.
Bei der Berechnung des Gesammteinkommens sind außer den Invaliden-Gebühr-
nissen und sonstigen amtlichen sowie privaten Einnahmen an baarem Gelde auch
etwaige Naturalbezüge, Wohnung u. s. w, soweit ihr durchschnittlicher Geldwerth
festzustellen ist, in Anrechnung zu bringen;
b) im Falle der Ziff. 10 b die vorstehend unter a geforderten Ausweise und eine
amtliche Bescheinigung über diejenigen Thatsachen, welche die Annahme dauernder
völliger Erwerbsunfähigkeit begründen sollen.