Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Das  Staatsministerium  der  Justiz  wird  ermächtigt,  die  zum  Vollzuge  dieser  Ver—
ordnung  nöthigen  Vorschriften  zu  erlassen.
München,  den  4.  Januar  1901.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Thelemann.

 

Nr.  8043  II.

Bekanntmachung,  Aenderungen  der  Militär-Transportordnung  für  Eisenbahnen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern,  dann  fl.  Kriegsministerium.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  wird  bestimmt,  daß  die  durch  Bekanntmachungen
des  Reichskanzlers  vom  26.  Juli  vor.  Is.  (Reichsgesetzblatt  1900  Seite  785/786)  und
vom  14.  November  vor.  Is.  (Reichsgesetzblatt  1900  Seite  1011)  verfügten  Abänderungen
der  Militär-Transportordnung  auch  für  die  bayerischen  Eisenbahnen  zu  gelten  haben.

München,  den  3.  Januar  1901.
Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Frhr.  v.  Asch.

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St.  M  d.  J.  JNr.  654.
Kr.-Min.  Nr.  191.

 

Bekanntmachung,  die  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  Truppen  zu
vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1901  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern  und  fKl.  Kriegsministerium.

Gemäß  Ausschreibens  des  Reichskanzlers  im  Centralblatte  für  das  Deutsche  Reich  vom

21.  Dezember  vor.  Is.  —  Centralblatt  Seite  637  —  ist  auf  Grund  der  Vorschriften  in

*4,  §  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
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