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35. Bei Prüfung der Gesuche von noch nicht gesetzlich versorgten Wittwen solcher
Kriegsinvaliden, die eine Kriegsverwundung oder eine andere äußere Kriegsdienstbeschädigung
erlitten haben oder deren Tod innerhalb eines Jahres nach dem Friedensschluß eingetreten,
ist auch zu prüfen, ob die Hinterbliebenen auf Versorgung nach §8§ 15 und 16 des Gesetzes
Anspruch haben. Unter den in Ziffer 31 erwähnten Wittwen werden sich solche befinden,
deren Ehemann an den Folgen einer nicht durch Kriegsverwundung herbeigeführten äußeren
Kriegsdienstbeschädigung gestorben ist.
II. Hinterbliebene von Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe.
36. Soweit nach § 14 des Schutztruppengesetzes vom 7./18. Juli 1896 die Ver-
sorgung der Hinterbliebenen aus Fonds der Heeresverwaltung zu leisten ist (aus dem
bayerischen Militärpensions-, nicht aus dem Reichsinvalidenfonds), finden die vorstehenden
Bestimmungen (B 1) sinngemäße Anwendung.
III. Hinterbliebene von Theilnehmern an der Ostastatischen Erpedition.
37. Behufs Anweisung der Hinterbliebenen-Versorgung wird im Falle des Todes eines
Theilnehmers an der Ostasiatischen Expedition von dem Kommando des letzteren ein Kriegs-
ranglisten= bezw. ein Kriegsstammrollen-Auszug sowie eine Todesbescheinigung an das General-
kommando des Gardecorps überwiesen
Für Hinterbliebene von Offizieren und oberen Beamten beantragt dieses General-
kommando die Versorgung bei dem K. Preußischen Kriegsministerium, Versorgungs-Abtheilung,
für Hinterbliebene von Soldaten vom Feldwebel abwärts und von Unterbeamten erkennt es
selbst die Versorgung zu.
Die Versorgung der Hinterbliebenen von denjenigen Theilnehmern an der Ostasiatischen
Expedition, welche nach dem Ausscheiden aus dem Expeditionscorps in das bayerische Heer
wieder eingetreten bezw. aus diesem bereits wieder entlassen sind, erfolgt durch das Kriegs-
ministerium.
C. Rechnungswesen.
38. Die gesetzlichen Beihilfen, Zuschüsse und Wittwenbeihilfen für Hinterbliebene von
Theilnehmern an der Ostasiatischen Expedition fallen dem Etat für die Ostasiatische Expedition
— gegenwärtig Kapitel 74 Titel 4 und 8 — zur Last.
39. Die Verrechnung der Zuschüsse 2c. der Invaliden aus den Kriegen vor 1870
und deren Hinterbliebenen erfolgt beim Kapitel 31 Titel 1, 2 und 4 des bayerischen
Haupt-Militär-Etats.
40. Ueber die Verrechnung der nach dem Gesetz anderweit zuständigen Gebührnisse
ergeht besondere Verfügung.
Frhr. v. Asch.