498
Generalkommando
Armeecorps.
Nr.
An
Znerkennungsverfügung.
Der Invalide, ehemalige
wird auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 31. Mai 1901 anerkannt
zu der vorseitig berechneten Alterszulage podrv## emonatlich
vom ab bis auf Weiteres.
Unterschrift.
§ 20 des Gesetzes vom 31. Mai 1901. Die Zuschüsse stehen
den Bezügen gleich, welche das Gesetz vom 27. Juni 1871 nebst Ab-
änderungen und Ergänzungen gewährt, und unterliegen denselben gesetz-
lichen Bestimmungen.
Bei Anstellung und Beschäftigung im Civildienste sind diese Zuschüsse
jedoch nicht der Kürzung unterworfen und beim Ausscheiden aus dem
Civildienste mit einer Civilpension auf diese nicht in Anrechnung zu bringen.
Die Zuschüsse bleiben bei der Veranlagung zu den Steuern und
anderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz; sie sind weder der
Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem
Betrage ein Einkommen der Pfändung unterliegt, zu berechnen.
die Königliche General-Militär-Kasse
Mil.
in
München.
i