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behufs Erreichung des Gestellungsortes die Eisenbahn benutzenden Einberufenen und die
Entschädigung der Eisenbahnen für diese Leistung eingeführt worden, welche als Anlage IIIa
der Militär-Transport-Ordnung einzufügen sind.
Hierauf wird mit dem Bemerken hingewiesen, daß diese die Militär-Transport-Ordnung
ergänzenden Bestimmungen auch für die bayerischen Eisenbahnverwaltungen Giltigkeit besitzen.
München, den 10. Juli 1901.
Dr. Graf v. Trailsheim. Frhr. v. Asch.
Nr. 15757.
Bekanntmachung, die Errichtung neuer Bezirksämter betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Im Hinblicke auf die durch § 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 12. Juli 1900,
die Errichtung neuer Bezirksämter betreffend, (Ges.= u. V.-Bl. S. 696) ertheilte Ermächtigung
wird bestimmt, daß das K. Bezirksamt Mainburg am 1. Oktober 1901 seine Wirksamkeit
zu beginnen hat.
München, den 16. Juli 1901.
Dr. rhr. v. Feilitzsch.
Bekanntmachung, das Fideikommiß derbreherr Waitz von Eschen auf Emmerichshofen
etreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bapern
wird von dem unterfertigten K. Oberlandesgerichte unter Bezugnahme auf das Ausschreiben
im Gesetz= und Verordnungsblatte des Königreichs Bayern vom Jahre 1894 S. 55 das
von Julius Cornelius Friedrich Freiherrn Waitz von Eschen auf Emmerichshofen unter
dem Namen
Fideikommiß der Freiherrn Waitz von Eschen auf Emmerichshofen
gestiftete Fideikommiß betreffend, beurkundet, daß der genannte Stifter Julius Cornelius
Friedrich Freiherr Waitz von Eschen laut notarieller Urkunden vom 11. August 1900,
vom 22. Mai 1901, vom 18. Juni 1901 und vom 26. Juni 1901 die Bestimmungen
in § 3 Nr. IV und Nr. VIII Abs. 2 der Bestätigungsurkunde des unterfertigten Gerichts
vom 10. Jannar 1894 mit Zustimmung seiner großjährigen Söhne Sigmund Adolf August
Freiherr Waitz von Eschen und Karl Sigismund Freiherr Waitz von Eschen gemäß
§ 94 des Fideikommißedikts in folgender Weise geändert hat: